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01.02.2007 - dvb-Presseservice

Sicherung der Altersversorgung Selbstständiger

Sicherung der Altersversorgung Selbstständiger

 

Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2006 abschließend über das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersversorgung von Selbstständigen beraten und damit die Grundlage für eine bessere Absicherung der Altersvorsorge dieses Personenkreises geschaffen.

Künftig wird die Altersversorgung von Selbstständigen in gleicher Weise vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt, wie der Rentenanspruch von abhängig Beschäftigten.

Bisher genießen die Einkünfte Selbstständiger keinen Pfändungsschutz, auch dann nicht, wenn sie ausschließlich der Altersvorsorge dienen. Dies kann dazu führen, dass sie ihre gesamte Altersversorgung verlieren und auf Sozialleistungen angewiesen sind. Hier besteht eine Benachteiligung gegenüber den Empfängern von gesetzlichen und/oder betrieblichen Rentenleistungen.

Diese Ungleichbehandlung beseitigt das Gesetz.

Zunächst sollen die am weitesten verbreiteten Formen der Alterssicherung Selbstständiger, die Lebensversicherung und die private Rentenversicherung, gegen einen unbeschränkten Vollstreckungszugriff gesichert werden. Rentenzahlungen, die aus solchen Versicherungen gezahlt werden, sollen in gleicher Weise geschützt werden, wie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Um dieses zu erreichen, ist ein zweifacher Pfändungsschutz erforderlich. Er gilt für die im Versicherungsfall gezahlten Renten und auch für das angesparte Versorgungskapital.

Damit Vermögenswerte nicht missbräuchlich einer Vollstreckung entzogen werden, ist der Pfändungsschutz beschränkt.

Er gilt nur für Vorsorgekapital, das von dem Berechtigten unwiderruflich in seine Altersversorgung eingezahlt worden ist.

Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen nur bei Eintritt des Rentenfalles oder bei Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Zusätzlich muss der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf verzichten, über seine Ansprüche aus dem Vertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall darf kein Kapitalwahlrecht vereinbart sein.

Das pfändungsgeschützte Vorsorgekapital ist limitiert und hängt vom Lebensalter des Berechtigten ab. Maximal wird nur ein Kapitalstock geschützt, aus dem eine Altersrente erbracht wird, die der Pfändungsfreigrenze entspricht.

Für die Beiträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, ist eine Staffelung vorgesehen. Sie berücksichtigt, dass jüngeren Menschen mehr Zeit für den Aufbau ihrer Altersversorgung verbleibt. Die Staffelung reicht von 2.000 EUR bei einem 18-jährigen bis zu 9.000 EUR bei einem über 60-jährigen.

In den Pfändungsschutz werden auch Renten aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen einbezogen.

Januar 2007

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