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24.11.2006 - dvb-Presseservice

SoVD: Erwerbsminderungsrentner dürfen nicht leer ausgehen

Zur Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund, ein BSG-Urteil zu Erwerbsminderungsrenten zunächst nicht anzuwenden, erklärt
SoVD-Präsident Adolf Bauer:

Die Entscheidung des Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) stößt auf unser Unverständnis. Die DRV will das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006 (Az.: B 4 RA 22/05 R) zunächst nicht anwenden, sondern weitere Musterklagen führen. Das Bundessozialgericht hatte im Falle einer vom SoVD vertretenen Klägerin entschieden, dass ihr zu Unrecht Abschläge von der Erwerbsminderungsrente abgezogen wurden, weil sie bei Rentenbeginn noch keine 60 Jahre alt war.

Aus dem Urteil geht eindeutig hervor, dass das Bundessozialgericht diese Praxis der Rentenversicherung für gesetzes- und grundrechtswidrig hält. Es ist ein ungewöhnlicher Vorgang, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts in Frage stellt.

Im Gesetz ist eben nicht vorgesehen, dass bei der Erwerbsminderungsrente für unter 60jährige Abschläge vorgenommen werden. Mit der Einführung der Abschläge für Erwerbsminderungsrentner sollte vor allem vermieden werden, dass sie drohenden Abschlägen bei der Altersrente ausweichen. Da die Altersrente erst ab 60 Jahren beantragt werden kann, ist ein derartiger Ausweicheffekt bei unter 60Jährigen gar nicht möglich.

Das BSG-Urteil hat offen gelassen, ob Abschläge für über 60Jährige Erwerbsminderungsrentner zulässig sind. Darüber war im konkreten Fall nicht zu entscheiden. Der SoVD wird weitere Musterklagen führen, um u.a. zu klären, ob die Abschläge für über 60Jährige verfassungsgemäß sind.

Von dem Urteil sind schätzungsweise 900.000 Erwerbsminderungsrentner betroffen. Nach dem BSG-Urteil haben sie sich berechtigte Hoffnungen auf Nachzahlungen gemacht. Die Erwerbsminderungsrentner dürfen nicht leer ausgehen. Wir empfehlen Betroffenen weiterhin, einen Überprüfungsantrag zu stellen oder Widerspruch einzulegen. Wer dies bereits getan hat, kann angesichts der weiteren Musterklagen sein Verfahren ohne Nachteile ruhend stellen.

Weitere Informationen siehe www.sovd.de



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