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29.11.2007 - dvb-Presseservice

SoVD fordert Bundesrat auf: Pflegezeit darf nicht ausgehöhlt werden!

SoVD-Präsident Adolf Bauer erklärt:

Der Bundesrat wird am Freitag über die Anträge der Bundesländer zur Pflegereform beraten. Die Beschlussvorlage sieht u. a. zahlreiche Einschränkungen der Pflegezeit vor, die auf die entschiedene Kritik des SoVD stoßen. Die Länder wollen den Arbeitgebern ein Vetorecht gegen die Freistellung eines Mitarbeiters einräumen. Damit würde die Pflegezeit im Kern ausgehöhlt.

Das entscheidende bei der Pflegezeit ist der Rechtsanspruch. Wenn Firmen „aus dringenden betrieblichen Gründen“ ein Vetorecht erhalten, sind die pflegenden Angehörigen weiterhin auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen.

Der Rechtsanspruch auf eine Pflegezeit gilt nach dem Gesetzentwurf ohnehin nur für Betriebe mit mehr als fünfzehn Beschäftigten. 

Die bis zu sechsmonatige unbezahlte Pflegezeit ist ein wichtiger Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Für die Unternehmen entstehen keine Kosten. Sie können in dieser Zeit eine Vertretung einstellen. Dies dürfte innerhalb von zehn Tagen zu leisten sein. Der SoVD  lehnt es daher ab, dass die Frist, ab der ein Beschäftigter die Pflegezeit antreten kann, von zehn Tagen auf sieben Wochen verlängert werden soll. Das ist bei einem akut eintretenden Pflegefall viel zu lang.

Wenn Gesellschaft und Politik wollen, dass Angehörige Verantwortung für pflegebedürftige Familienmitglieder übernehmen, müssen auch die Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden. Sonst bleibt das Lob der Familie als größter Pflegedienst der Nation ein Lippenbekenntnis.  

Das von den Bundesländern geforderte Vetorecht der Arbeitgeber bei der teilweisen Freistellung (Pflegezeit mit Teilzeitarbeit) lehnt der SoVD ebenfalls ab. Dieses Vetorecht „bei dringenden betrieblichen Belangen“ ist im Übrigen bereits im Gesetzentwurf enthalten.

Der SoVD setzt sich außerdem für eine bezahlte Kurzfrist-Pflegezeit von zehn Tagen ein.



Frau Dorothee Winden
Tel.: 030/72 62 22 129/ Sekretariat -123
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