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20.11.2006 - dvb-Presseservice

SoVD gegen Einschränkung des Rechtsschutzes an Sozialgerichten

Anlässlich des 1. Deutschen Sozialgerichtstages erklärt SoVD-Vizepräsidentin Marianne Saarholz:

Die Sozialgerichte haben gerade in Zeiten strittiger Reformen eine wichtige Rolle als Prüfinstanz und Korrektiv. Die Bürgerinnen und Bürger rufen die Sozialgerichte in existenziell wichtigen Fragen an. Daher wenden wir uns gegen Überlegungen, die Rechte der Kläger an den Sozialgerichten zu beschneiden.

Wir haben schwere Bedenken gegen die jüngste Bundesratsinitiative aus Hamburg, die vom Bundesrat am 13. Oktober 2006 beschlossen wurde. Diese Bundesratsinitiative sieht vor, die Berufungsmöglichkeiten an Sozialgerichten einzuschränken. Außerdem soll für die Versicherten die Möglichkeit abgeschafft werden, einen Gutachter eigener Wahl zu benennen (§109 SGG).

Der SoVD lehnt die Einschränkung der Berufungsmöglichkeiten an Sozialgerichten entschieden ab. Eine Aushöhlung der Rechtswegegarantie darf es nicht geben. Die vorgeschlagene Abschaffung von § 109 SGG, der die Benennung eines Gutachters eigener Wahl ermöglicht, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Die Beweismöglichkeiten der Kläger dürfen nicht eingeschränkt werden. Die Behauptung, ein zweiter Gutachter führe zu einer Verschleppung der Verfahren, ist nicht stichhaltig.

Der SoVD setzt sich dafür ein, dass die Berufungsmöglichkeiten und die Ernennung eines zweiten Gutachters nach § 109 SGG in vollem Umfang erhalten bleiben.

Überlegungen, die Sozialgerichtsverfahren wegen der Überlastung der Gerichte zu straffen, dürfen auf keinen Fall zu Lasten des Rechtsschutzes der Versicherten gehen. Das soziale Schutzbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger ist von elementarer Bedeutung. Ihre Rechte dürfen nicht angetastet werden.



Pressestelle
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