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18.10.2007 - dvb-Presseservice

SoVD kritisiert Meldepflicht für Ärzte und Krankenhäuser bei Folgen von Schönheitsoperationen, Tätowierungen oder Piercings

SoVD-Präsident Adolf Bauer erklärt:

Die vom SoVD aufgedeckte Neuregelung von § 294a SGB V im Referentenentwurf der Pflegereform ist im Gesetzentwurf zwar verändert worden, es bleibt aber dabei, dass Ärzte und Krankenhäuser der Krankenkasse melden müssen, wenn eine Erkrankung die Folge einer Schönheitsoperation, einer Tätowierung oder eines Piercings ist. Die Meldung an die Krankenkasse ist die Grundlage dafür, dass die Patienten einen Teil der Kosten für die Folgebehandlung selbst bezahlen müssen.

Auch wenn die Meldepflicht der Ärzte und Krankenhäuser sich jetzt auf die Folgen von Schönheitsoperationen, Tätowierungen und Piercings beschränkt, ist eine Verpflichtung zum Bruch der ärztlichen Schweigepflicht grundsätzlich abzulehnen. Die Ärzte werden damit zu Erfüllungsgehilfen der Krankenkassen gemacht.

Der SoVD hält daher an seiner Kritik fest. Wir lehnen es entschieden ab, dass die ärztliche Schweigepflicht ausgehöhlt werden soll. Damit wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient schwer beeinträchtigt. Hier darf kein Präzedenzfall geschaffen werden.

Die umstrittene Neuregelung bezieht sich auf § 52 SGB V der Gesundheitsreform 2007, wonach die Krankenkassen Patienten bei einer selbstverschuldeten Erkrankung an den Behandlungskosten beteiligen können. Bislang lief diese Regelung ins Leere, weil die Krankenkassen gar nicht feststellen konnten, ob eine Folgeerkrankung selbstverschuldet ist. Die Meldepflicht für Ärzte und Krankenhäuser soll die Umsetzung von § 52 SGB V ermöglichen. 



Frau Dorothee Winden
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