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03.12.2009 - dvb-Presseservice

Sonderkündigungsrecht: Wechsel der Kfz-Versicherung oft auch nach dem 30. November möglich

- Beitragserhöhung und Neuwagenkauf ermöglichen Kündigung der Kfz-Versicherung auch nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist - Bei Wechsel der Kfz-Versicherung Einsparpotential von bis zu 60 Prozent möglich

In diesen Tagen erhalten Millionen Fahrzeughalter in Deutschland ihre Beitragsberechnung für das kommende Versicherungsjahr. Oftmals kann es dabei zu einer Beitragserhöhung kommen, wenn sich beispielsweise die Risikoeinstufungen des Fahrzeugs oder Wohnorts geändert haben. Die reguläre Frist zur Kündigung der Kfz-Versicherung ist zwar am 30. November abgelaufen. Ein Wechsel zu einem günstigeren Anbieter ist jedoch weiterhin möglich, denn in vielen Fällen können Versicherungsnehmer von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

„Generell gilt, dass bei einer Erhöhung der Beiträge oder bei einer Änderung der Vertragsbedingungen ein Sonderkündigungsrecht besteht", erklärt Versicherungsexperte Thorsten Bohg vom unabhängigen Verbraucherportal toptarif.de (www.toptarif.de). „Viele Versicherte zahlen aus Unkenntnis anstandslos die höheren Beiträge ihrer Kfz-Versicherung.“ Laut einer Umfrage des Marktforschungsinstituts Emnid im Auftrag der DA Direkt ist rund ein Viertel der Versicherungsnehmer überhaupt nicht über diese Möglichkeit des Versicherungswechsels informiert. „Das kommt den Versicherungsunternehmen entgegen. Wird die Rechnung nach dem 30. November versendet, sinkt das Risiko, dass der Fahrzeughalter kündigt“, führt Bohg weiter aus.

Dabei gibt es viele Möglichkeiten, das Sonderkündigungsrecht anzuwenden. Dieses greift beispielsweise, wenn die Versicherung bei gleichen Leistungen eine Beitragserhöhung vornimmt.

Eine Veränderung der Fahrzeug- oder Regionalklasse ist ebenfalls ein außerordentlicher Kündigungsgrund, wenn es dadurch zu einer Beitragserhöhung und nicht etwa einer Senkung kommt.

Auch beim Kauf eines Neuwagens besteht die Möglichkeit eines Versicherungswechsels, denn der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, den Vertrag des alten Wagens auf den neuen zu übertragen.

Im Schadensfall besteht ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht, sowohl für den Fahrzeughalter, als auch für die Versicherungsgesellschaft. Bis vor Kurzem war die Kündigung nach einem Schaden für den Kunden noch sehr unvorteilhaft, da dem Versicherer die volle Jahresprämie zustand. Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz muss die Versicherung seit dem 1. Januar 2008 nun den Differenzbetrag zurückerstatten, so dass im Schadensfall der Kündigung nichts mehr im Wege steht.

Übrigens: Vierzig Prozent der Emnid-Probanden glaubten, die Kfz-Versicherung bei Umzug oder Heirat sofort kündigen zu können. In diesen Fällen greift das Sonderkündigungsrecht jedoch nicht.

Bei einer außerordentlichen Kündigung besteht das Sonderkündigungsrecht einen Monat ab Eingangsdatum des Versicherungsschreibens. „Auch wenn die Beitragserhöhung erst im Januar eingeht, kann innerhalb von einem Monat gekündigt werden", erklärt Bohg. „Die Kündigung gilt in diesem Fall rückwirkend, so dass mit Jahresbeginn die Police des neuen Versicherers einsetzt.“

Hier lohnt sich der Kfz-Versicherungsvergleich. Bis zu 60 Prozent der jährlichen Kosten können durch den Wechsel zu einem günstigeren Anbieter gespart werden. Je nach Fahrerprofil und Fahrzeug sind Einsparpotentiale von bis zu mehreren Hundert Euro im Jahr möglich.

Durch Verbraucherportale wie toptarif.de (www.toptarif.de/gas) oder kostenlose Service-Hotlines wie 0800 - 10 30 499 können sich Verbraucher schnell und unkompliziert über Alternativen in ihrer Region informieren und kostenlos zu einem günstigeren Gasanbieter wechseln.



Frau Christina Seddig
Tel.: +49.30.2576205.28
E-Mail: christina.seddig@piabo.net

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