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03.03.2009 - dvb-Presseservice

Sozialrecht: 56 qm-Wohnung für ALG-II-Empfänger angemessen

Ist nach den Gesetzen eines Bundeslandes für einen alleinstehenden ALG-II-Empfänger eine 50-Quadratmeter-Wohnung angemessen, dürfen laut Bundessozialgericht auch in besonders teuren Großstädten keine anderen Maßstäbe angelegt werden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung wies darauf hin, dass die ARGE nicht in jedem Fall einen Umzug in eine billigere Wohnung verlangen kann. Zum Beispiel muss auf schulpflichtige Kinder Rücksicht genommen werden.
Bundessozialgericht, Az. B 4 AS 30/08 R

Hintergrundinformation:
Nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch erhalten Hilfebedürftige Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der angefallenen Aufwendungen – soweit angemessen. Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Rahmen des Angemessenen, werden sie für maximal sechs Monate gezahlt – und dann steht oft ein Wohnungswechsel an. Der Fall: Ein alleinstehender Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG-II) wohnt in einer Zweizimmerwohnung mit 56 Quadratmetern in München. Nach sechs Monaten wollte die ARGE wegen der besonders hohen Mieten in München nur noch die Unterkunfts- und Heizkosten für eine maximal 45 Quadratmeter große Wohnung zahlen. Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht erklärte, dass bis zur Schaffung bundeseinheitlicher Regeln die Gesetze des jeweiligen Bundeslandes maßgeblich wären. Danach seien in ganz Bayern 50 Quadratmeter große Zweizimmerwohnungen für Alleinstehende angemessen. Daran änderten auch die Münchner Mietpreise nichts. Der Umzug in eine kleinere Wohnung könne nicht verlangt werden. Nach der D.A.S. Rechtsschutzversicherung haben Hilfeempfänger gewisse Spielräume: Es zählt nicht nur die Wohnfläche, sondern das Produkt aus Wohnfläche in Quadratmetern und Mietpreis je Quadratmeter muss eine angemessene Wohnungsmiete ergeben. Der Hilfebedürftige kann nicht ohne weiteres gezwungen werden, sein soziales Umfeld aufzugeben. So darf beispielsweise schulpflichtigen Kindern kein Schulwechsel aufgezwungen werden.
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R

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