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01.07.2009 - dvb-Presseservice

Sozialrecht: Steuerklassenwechsel für mehr Elterngeld

Eltern, die vor der Geburt eines Kindes ihre Steuerklassen wechseln, können unter Umständen dadurch später ein höheres Elterngeld erhalten. Nach Mitteilung der D.A.S. hat das Bundessozialgericht einen solchen Wechsel der Steuerklassen nun für zulässig erklärt. Der Gesetzgeber habe diese Möglichkeit bei der Formulierung der entsprechenden Vorschriften zwar gekannt, sie aber nicht gesetzlich unterbunden.

BSG, Az. B 10 EG 3/8 R

Hintergrundinformation:

Seit dem 01.01.2007 gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Es soll Einkommensausfälle nach der Geburt eines Kindes abfedern. Das Elterngeld wird für 12 bis 14 Monate gezahlt. Beantragen kann es jedes Elternteil, das das Kind erzieht und nicht oder nicht voll erwerbstätig ist. Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens in den zwölf Monaten vor der Geburt, das bedeutet mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro. Das Nettoeinkommen ist von der Steuerklasse abhängig. Möchte nur einer der Ehepartner Elterngeld beantragen, kann es sich deshalb lohnen, noch vor der Geburt in eine günstigere Steuerklasse zu wechseln und damit das Nettoeinkommen zu erhöhen. Der Fall: Eine Mutter aus Bayern wechselte am Anfang ihrer Schwangerschaft von Steuerklasse V in Steuerklasse III; ihr Mann wechselte von Klasse III in Klasse V. Dies bewirkte eine Erhöhung des Nettoeinkommens der Mutter um 210 Euro. Der Freistaat Bayern sah den Steuerklassenwechsel als unzulässig an; das erhöhte Nettoeinkommen wurde nicht berücksichtigt. Das Urteil: Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten der Mutter. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärte das Gericht, dass sich im Gesetz kein Hinweis auf eine Unzulässigkeit des Wechsels finden lasse. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber habe bei Verabschiedung des neuen Gesetzes gewusst, dass die Möglichkeit des Steuerklassenwechsels bestehe. Trotzdem wurde diese Variante nicht unterbunden. Der Gesetzgeber habe den Steuerklassenwechsel offensichtlich als zulässige Gestaltung angesehen. 

Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2009, Az. B 10 EG 3/8 R

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