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23.09.2009 - dvb-Presseservice

Spül- oder Waschmaschine niemals ohne Aufsicht lassen: Schlauch geplatzt – wer zahlt?

Wer seine Wasch- oder Spülmaschine einschaltet, muss mit dem Schlimmsten rechnen. Denn wenn er nicht unablässig die ordnungsgemäße Funktion überprüft, kann es bei einem Wasserschaden durchaus kompliziert mit der Versicherung werden. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Zwar sind die Folgen immer gleich: Land unter in Haus oder Wohnung. Aber die Urteile der Gerichte könnten unterschiedlicher nicht sein.“

Dabei ist die Sache ganz einfach: Wenn Wasser aus der Maschine tritt, handelt es sich grundsätzlich um einen Defekt. Die Frage ist nur, wo befand sich der Bewohner zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Hat er den Wasch- oder Spülvorgang regelmäßig optisch und akustisch überprüft, ist alles in Ordnung. Hat er dagegen nicht laufend nachgeschaut oder sogar das Haus verlassen, handelt er grob fahrlässig. Lilo Blunck: „Dann wird es haarig. In solchen Fällen haben häufig Richter das letzte Wort.“

Zuständig sein können in solchen Fällen gleich drei Versicherungen: die Wohngebäude-, Privathaftpflicht- sowie die Hausratversicherung. Die alles entscheidende Frage ist immer: Hat der Wasch- oder Spülmaschinenbetreiber grob fahrlässig gehandelt oder nicht?

Ein klassischer Schaden: Die Waschmachine eines Mieters im Badezimmer läuft aus – Schlauch geplatzt. Beschädigt sind die Badezimmermöbel des Wohnungsinhabers sowie die Raumwände. Die Wohngebäudeversicherung reguliert die Schäden am Haus zum Neuwert, prüft aber zugleich, ob sie sich Geld vom Mieter zurückholen kann. Das kann der Versicherer, wenn grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist.

Der Mieter hat dann allerdings die Chance, dass seine Privathaftpflichtversicherung für ihn einspringt. Falls ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorgehalten werden kann und er über die Nebenkosten an den Prämien der Wohngebäudeversicherung beteiligt ist, braucht er nichts zu bezahlen. Bei Vorsatz muss der Mieter aus eigener Tasche für den Schaden aufkommen.

Für die in Mitleidenschaft gezogenen Möbel des Mieters kommt dessen Hausratversicherung auf. Bei grober Fahrlässigkeit tritt die allerdings nur ein, wenn die Police eine solche Regelung ausdrücklich vorsieht.

„Was sich hier so eindeutig liest“, schränkt Lilo Blunck ein, „sehen die Richter nicht immer so klar.“ Was dem einen als grob fahrlässig erscheint, ist sehr häufig für den anderen Juristen noch einfache Fahrlässigkeit. Dieses in der Praxis immer wieder festzustellende Phänomen macht die generelle Beurteilung der Fälle schwierig. Der BdV empfiehlt deshalb: „Geräte nicht unbeaufsichtigt laufen lassen und dafür sorgen, dass sich in der Zuleitung ein Aqua-Stopp befindet. Am Schluss schalten Sie die Maschine ab und schließen Sie den Zulauf.“



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