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28.08.2008 - dvb-Presseservice

Stellungnahme des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

Folgende Punkte sind jedoch an dem vorliegenden Entwurf zu kritisieren:

1.)

Es wird weiterhin an der praktischen Prüfung nach §3 Abs. 4 VersVermV festgehalten. Der AfW sieht hier ein Paradoxon: Der Prüfling darf bis zur Erlangung des § 34d weder beraten noch Versicherungsschutz verkaufen. In der praktischen (mündlichen) Prüfung soll aber seine Beratungs- und Verkaufskompetenz abgeprüft werden. Das passt aus Sicht des AfW nicht zusammen.

Denn wie soll der Prüfling hier entsprechende Kompetenzen und Erfahrungswerte aufbauen? Nur durch Simulationen? Es besteht also die Gefahr, dass ein „Schema X“ abgeprüft werden soll, was dann aber kaum zu einer belastbaren Einschätzung über die kommunikativen Fähigkeiten des Prüflings führen kann. Ob der Vermittler kommunikativ stark ist und verkaufen kann, das wird nachher sowieso der Markt entscheiden.

Auch bei der Zulassung von Rechtsanwälten ist dem AfW nicht bekannt, dass dort die Fähigkeit abgeprüft würde, ein Mandantengespräch führen zu können. Trotz weitreichender Konsequenzen für die Mandanten wird auch dort dem Markt überlassen, diese Fähigkeit zu beurteilen. Klassischerweise wird bei Berufszugangsprüfungen nur die zur Berufsausübung notwendige fachliche Kompetenz, nicht aber das Auftreten gegenüber dem Kunden bzw. das verkäuferische Talent abgefragt.

Der AfW unterstützt daher die Forderung der für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständigen IHKn, die praktische Prüfung gem. §3 Abs. 4 VersVermV zu streichen.

2.)

Der AfW lehnt die Möglichkeit einer Befristung der Nachhaftung auf nur noch 5 Jahre gem. § 9 Abs. 6 VersVermV n. F. klar ab. Der AfW fordert, dass zum Schutz der Verbraucher und der Vermittler die unbegrenzte Nachhaftung in der Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung als Pflicht erhalten bleibt! Die Gründe für die ursprünglich vorgesehene unbegrenzte Nachhaftung haben alle noch ihre Gültigkeit. Schlussendlich würden Verbraucher und Vermittler die Leidtragenden dieser Einschränkung sein.

Der AfW begrüßt zwar, dass die Kostenbelastung der Vermittler für das BMWI nun zu einer Größe wird, die Einfluss auf die Regelungen der VersVermV ausübt. Leider führt dies im konkreten Fall jedoch zu einem klaren Rückschritt, da dies sowohl den elementaren Verbraucher- als auch den Vermittlerinteressen widerspricht.

  • Wenn ein Vermittler erst nach Ablauf der Nachhaftung zur Rechenschaft gezogen wird, sind die Folgen dieser Inanspruchnahme wesentlich gravierender, als jährlich ca. 100 Euro mehr an Prämie aufbringen zu müssen. Die entsprechende Sorge des Ministeriums wird zwar grundsätzlich begrüßt, ist aber hier unbegründet.
  • Eine Befristung der Nachhaftung verschlechtert die Aussichten der Verbraucher, im Schadenfall zu Ihrem Recht zu kommen. Schäden im Bereich der Versicherungsvermittlung kommen bei lang laufenden Produkten häufig erst nach mehr als fünf Jahren zum Tragen. Gerade die Tatsache, dass 2007 ein Versicherer sein VSH-Angebot aufgrund der kurzfristig eingeführten unbegrenzten Nachhaftung zurückgezogen hat, zeigt doch, welche möglichen Risiken langfristig herrschen. Diese Risiken sollen nun auf die Verbraucher und Vermittler übertragen werden können? Dies würde den Sinn und Zweck des neuen Vermittlerrechts klar konterkarieren.
  • Wenn die unbegrenzte Nachhaftung Gegenstand einer freiwilligen, mit zusätzlichen Kosten verbundenen Zusatzversicherung wird, ist die Gefahr groß, dass das vorhandene Risiko unterschätzt wird. Aufgabe der Politik bzw. der Verordnung soll es doch sein, gestalterisch tätig zu werden. Wenn die Politik nun die Möglichkeit der Befristung eröffnet, setzt sie somit leider ein komplett falsches gestalterisches Zeichen.
  • Die weiteren Argumente, dass die VSH-Prämien wegen der unbegrenzten Nachhaftung weiter ansteigen könnten, und dass der Wettbewerb im Bereich VSH stark eingeschränkt werde, können leicht widerlegt werden: Die nachfolgende Grafik zeigt einen repräsentativen Querschnitt der VSH Prämien in den Jahren 2003 bis 2008, wie Sie uns vom VSAV e.V. (Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e. V.) übermittelt wurden. Dabei wurden bis zu 10 Risikoträger berücksichtigt.

Tatsächlich kam es also im Zuge der Vermittlerreform zu einer sehr ausgeprägten Wettbewerbssituation. Im Rückblick erwiesen sich die Versicherungsgesellschaften auch nach der Entscheidung zugunsten der unbeschränkten Nachhaftung als sehr rabattfreudig. Neben großzügigen Zugeständnissen beim Schadenfreiheitsrabatt oder für Mitarbeiter welche ausschließlich für das versicherte Hauptunternehmen tätig sind, gab es erhebliche Nachlässe für „Geringverdiener“: 50 % bei einem Jahreseinkommen von weniger als 20.000 Euro, sogar 80 % bei weniger als 10.000 Euro. Im Ergebnis war die geforderte Mindestdeckungssumme von 1 Mio. € z. T. für eine Jahresprämie von weniger als 200 Euro zu haben. Dennoch sind in diesem Segment derzeit die meisten Gewerbeabmeldungen zu verzeichnen, was allerdings aus anderen Gründen wohl niemanden überrascht.

  • Eine große Gefahr für Vermittler und Verbraucher ist aus Sicht des AfW und des VSAV darin zu sehen, dass die unbegrenzte Nachhaftung nach der Herausnahme aus der Pflichtversicherung von keinem Versicherer mehr freiwillig angeboten wird. Dann würde die für den Verbraucherschutz eingeführte Pflichtversicherung durch die jetzt angestrebte Maßnahme eindeutig konterkariert. Die in der Begründung zum Gesetzesentwurf genannte Möglichkeit einer individuellen Erweiterung des VSH-Schutzes durch den einzelnen Vermittler ist nur hypothetisch, wenn es ohne gesetzliche Verpflichtung in Zukunft kein derartiges Angebot auf dem Versicherungsmarkt gibt bzw. eine derartige Erweiterung im Einzelfall nicht finanzierbar ist.
  • Sollte das BMWI an der Möglichkeit einer fünfjährigen Nachhaftungsbeschränkung dennoch festhalten, fordert der AfW, dass Versicherungsunternehmen verpflichtet bleiben, einen Tarif mit unbeschränkter Nachhaftung anzubieten, dessen Prämie max. 10% über der Prämie mit einer fünfjährigen Nachhaftungsbeschränkung liegt. Somit bliebe zumindest den Vermittlern die Möglichkeit einer langfristigen Absicherung ermöglicht.

3.)

Der AfW bleibt bei seiner Forderung, den Abschluss „Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK)“ auch ohne Berufspraxis als Nachweis der erforderlichen Sachkunde zuzulassen.

Der öffentlichrechtliche Weiterbildungsabschluss „Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen IHK“ hat sich bei Maklern und ungebundenen Vermittlern in den letzten Jahren als Standard-Qualifikation durchgesetzt. Der DIHK hatte im Jahre 2004 den Rahmenstoffplan so angepasst, dass sämtliche Inhalte der IHK-Sachkundeprüfung „geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK“ im „Fachberater“ mit abgeprüft werden können. Für die IHK-Sachkundeprüfung zur/-m Versicherungsfachfrau/-mann brauchen die Prüflinge keinerlei Praxiszeit. Dem gegenüber wird nach § 2 der DIHK-Empfehlung für die Besondere Rechtsvorschriften zum Fachberater Finanzdienstleistungen je nach Vorqualifikation bereits eine sechsmonatige bis zweijährige Berufspraxis bereits für die Prüfungszulassung gefordert. Es ist somit überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso in §4 Abs. 4 VersVermV für die Gleichstellung des „Fachberaters“ zusätzliche Praxiszeiten erforderlich sein sollen. Gleiche Qualifikationsinhalte aber unterschiedliche Praxisanforderungen passen nicht zusammen.

Diese Praxiszeiten werden insbesondere dann verwunderlich, wenn betrachtet wird, dass der „Fachberater“ ja eine öffentlichrechtliche Weiterbildungsprüfung ist, die in der IHK-Prüfungshierarchie oberhalb des Kaufmanns für Versicherungen und Finanzen IHK (ehemals Versicherungskaufmann IHK) anzusiedeln ist.

Vor dem Hintergrund, dass ein Studium der Rechtswissenschaft, in dem klassischerweise keine Versicherungskenntnisse vermittelt werden, ohne Praxiszeiten als Nachweis der erforderlichen Sachkunde angesehen wird, erscheint die Praxiszeitanforderung an den Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) geradezu absurd.

Wir laden die Vertreter/-innen des BMWI und der Länder zu einem Gedankenspiel ein: Von wem würden Sie sich eher in Versicherungsfragen beraten lassen? Von

  • einem Versicherungsfachmann mit Quereinsteigerqualifikation und ohne jede Praxiserfahrung oder
  • von einem IHK geprüften „Fachberater für Finanzdienstleistungen“, der bereits mindestens zwei Jahre Praxiszeit in der Finanzdienstleistungsbranche (zum Beispiel Kapitalanlageberatung in einer Bank) mitbringen muss und eine Fortbildungsprüfung abgelegt hat, die deutlich über die Sachkundeprüfung hinausgeht?

Warum also muss dieser Kandidat ein weiteres Jahr Erfahrung in der Versicherungsvermittlung nachweisen? Der AfW fordert daher die ersatzlose Streichung der in §4 Abs. 4 VersVermV geforderten Praxiszeiten bei der Qualifikation „Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK).



Herr Frank Rottenbacher

AfW - Bundesrverband Finanzdienstleistung e.V.
Ackerstr. 3
10115 Berlin
http://www.afw-verband.de/



Die Grafik zeigt die Prämienentwicklung der letzten Jahre (Versicherungssumme: 1 Mio. Euro). Das heutige Niveau liegt bei ca. 45 bis 55 % der Prämien von 2003.