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31.07.2007 - dvb-Presseservice

Stellungnahme des AfW e.V. zum Entwurf einer Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (Verordnungsentwurfsstand 18.Juni 2007)

Der AfW, der die Interessen von mehr als 1.700 Mitgliedsunternehmen der unabhängigen Finanzdienstleister mit mehr als 30.000 Finanzdienstleister vertritt, nimmt zu der geplanten Verordnung wie folgt Stellung:

In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der geplanten Verordnung ist in Bezug auf Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen wie auch in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Bezug auf Krankenversicherungen vorgesehen, dass der jeweilige Versicherer den Versicherungsnehmer über die Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages, soweit diese nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, zu informieren hat. Die Information hat in Euro ausgewiesen zu sein.

Der AfW kritisiert diese vorgesehene Regelung. Dies ist weder im Interesse der Versicherungsnehmer noch der durch den AfW vertretenen Versicherungsvermittler noch erscheint eine derartige Regelung überhaupt notwendig. Diese Regelung sollte ersatzlos gestrichen werden.

Begründung:

1.)
Es besteht kein Erfordernis und erscheint eher als Diskriminierung von ungebundenen Versicherungsvermittlern, zu unterstellen, dass diese provisionsgesteuert beraten würden. Insbesondere Versicherungsmakler sind bereits aufgrund des seit dem 22.05.2007 geltenden neuen Versicherungsvermittlerrechts nach Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie von Gesetz wegen gehalten, eine Empfehlung auf Grundlage von fachlichen Kriterien abzugeben, die geeignet ist, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen, abzugeben. Sie müssen die Auswahlentscheidung unter dem Aspekt des Verhältnisses von Preis und Leistung einschließlich aller für den Kunden relevanter Kriterien genau begründen.

2.)
In der Begründung für den Verordnungsentwurf für die Ausweisung der Vermittlungs- und Abschlusskosten in Euro wird darauf abgestellt, dass der Versicherungsnehmer durch die Angabe der Abschlusskosten erkennen kann, ob eine bedarfsgerechte Beratung erfolgte oder ob der Vermittler ein Produkt nur wegen der damit verbundenen besonders hohen Vermittlungsprovision anbiete. Ausweislich der Begründung zur Verordnung wird die entsprechende Notwendigkeit der Regulierung unter anderem aus dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 16.12.2006, XI ZR 56/05 (in der Begründung zum Entwurf fälschlich mit dem Az.: IX ZR 56/05 benannt) begründet. Eine Parallele aus den in diesem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätzen zu der Versicherungsvermittlung, insbesondere durch unabhängige Vermittler kann jedoch nicht gezogen werden. Das betreffende Urteil des BGH betraf eine Bank, welche nach diesem Urteil ihren Kunden, dem sie den Erwerb von Fondsanteilen empfohlen hatte, darüber hätte aufklären müssen, dass und in welcher Höhe sie von der Fondsgesellschaft Rückvergütungen erhält. Es wird in der Begründung zur Verordnung übersehen, dass der BGH in seinen Entscheidungsgründen maßgeblich auf eine Verletzung des Interessenkonfliktverbotes abgestellt hatte, welches für Banken in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WPHG ausdrücklich normiert ist.

3.)
Übersehen wird des weiteren, dass ein Großteil der Versicherungsvermittler ausschließlich für ein einzelnes Unternehmen tätig sind und daher eine Auswahl von Produkten nach individuellen Provisionsinteresse kaum möglich sein dürfte, da eine Auswahlmöglichkeit in der Regel dann nicht besteht. Treffen wird daher diese Regelung insbesondere Versicherungsmakler, welche nicht an einzelne Unternehmen gebunden sind. Für diese besteht die Gefahr, dass ein für sie ruinöser Wettbewerb der Versicherungsunternehmen um die geringsten Abschlusskosten in absoluten Beträgen einsetzt und sich eine „Geiz ist geil“-Mentalität auch bei dem so wichtigen Thema der Alters- und Risikovorsorge durchsetzt.

4.)
Weiter ist zu kritisieren, dass ein Ausweis der Kosten in Euro zu einer nicht zu akzeptierenden Ungleichbehandlung gegenüber anderen Finanzprodukten, bei welchem ein Ausweis der Kosten in Euro nicht erforderlich ist, führt. So ist im gerade vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat verabschiedeten Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) keine Angabe der Kosten in Euro vorgesehen. Beispiel: Bei einem angenommenen Geschäftsgegenwert von 100.000€ wirken 2,5% Abschluss- und Vertriebskosten im Investmentfondsbereich natürlich ganz anders auf einen Kunden, als eine Kostenangabe von 2.500€ für eine Versicherung.

5.)
Wie bereits der GDV in seiner Stellungnahme, welcher sich hiermit in diesem Punkt ausdrücklich angeschlossen wird, ausführte, entsteht mit dem Ausweis der Vertriebskosten in Euro eine Scheintransparenz, die ein Wettbewerb der Vertriebswege nach sich ziehen wird. Dies betrifft die Versicherungsmakler, welche durch den AfW vertreten werden, insbesondere, da diese regelmäßig eine höhere Abschlussprovision erhalten, als z.B. angestellte Außendienstmitarbeiter oder Einfirmenvertreter. Das es hierfür triftige Gründe gibt, ist bei näherer Betrachtung der jeweiligen Arbeitsstrukturen und Unterstützungen durch die einzelnen Versicherungsunternehmen recht schnell nachvollziehbar.

Zu befürchten ist, dass potentielle Versicherungsnehmer gerade unabhängige Versicherungsmakler für eine ausführliche Marktrecherche und Produktvergleiche ausnutzen und letztlich den als geeignet für herausgesuchten Vertrag direkt mit dem Unternehmen oder im Internet bei Discountern abschließen werden.



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