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25.01.2006 - dvb-Presseservice

Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur Direktversicherung

Im Schreiben vom 20. September 2005 (IV C 5 – S 2333 – 205/05) hat das BMF zu einigen Zweifelsfragen in der praktischen Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes Stellung genommen. Ziel ist es, eine einheitliche Rechtsanwendung bezüglich der Mitnahmemöglichkeiten von Verträgen der betrieblichen Altersversorgung (Portabilität) sicher zu stellen. Von besonderer Bedeutung für die praktische Anwendung sind die Aussagen, die das Schreiben zur Fortführung einer pauschalversteuerten Direktversicherung nach einem Arbeitgeberwechsel trifft.  

a) Versicherungsnehmerwechsel

Erfolgt ein Versicherungsnehmerwechsel unmittelbar vom alten auf einen neuen Arbeitgeber, kann der neue Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG fortführen, wenn die ursprüngliche Versicherungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde.  

b) Versicherungsnehmerwechsel bei gleichzeitigem Wechsel des Versicherers

Die Übertragung einer Direktversicherung im Rahmen des zwischen den Versicherern bestehenden Deckungskapital-Übertragungsabkommens gefährdet die Fortführung der Pauschalversteuerung nicht, sofern die zugrunde liegende Versicherungszusage vor dem 01.01.2005 erteilt wurde.

Somit bleibt die Pauschalversteuerung auch bestehen, wenn im Zuge eines Versicherungsnehmerwechsels auf einen neuen Arbeitgeber die Direktversicherung ebenfalls auf einen neuen Versicherer übertragen wird.  

c) Versicherungsnehmerwechsel mit zwischenzeitlicher privater Fortführung

Wird eine vor dem 01.01.2005 abgeschlossene pauschalversteuerte Direktversicherung nach dem Ausscheiden beim Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zunächst privat fortgeführt und erfolgt im Anschluss daran ein Versicherungsnehmerwechsel auf einen neuen Arbeitgeber, bleibt es ebenfalls bei der Versteuerung nach § 40b EStG.

Das Bundesministerium der Finanzen macht keine Aussagen bezüglich der maximalen Dauer einer privaten Fortführung des Vertrages. Ebenso ist es nach Auffassung des BMF unerheblich, ob der Arbeitnehmer den Vertrag beitragsfrei oder beitragspflichtig fortgesetzt hat. 

Im Hinblick auf die Förderung der Mitnahmemöglichkeiten von Verträgen der betrieblichen Altersversorgung hat das BMF mit diesen Regelungen für die Direktversicherung die praktische Umsetzung erleichtert. 

Das BMF-Schreiben vom 20.09.2005 (IV C 5 – S 2333 – 205/05) können Sie im Internet unter www.ipv.de im Bereich Altersversorgung unter dem Punkt Steuerrecht abrufen.  

Januar 2006

Industrie-Pensions-Verein e.V.

Wolfgang Peters

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