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12.01.2007 - dvb-Presseservice

Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung – VersVerm VO) vom 18.12.2006

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK), dem 12.000 selbständige und hauptberufliche Versicherungsvermittler angeschlossen sind und der über die Organmitgliedschaft der meisten Vertretervereinigungen der deutschen Versicherungsunternehmen mehr als 40.000 Versicherungsvermittler in Deutschland vertritt, hat zu den unterschiedlichen Entwürfen einer Versicherungsvermittlerverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bzw. für Wirtschaft und Technologie zuletzt am 4. April und 30. Mai 2006 umfassende Stellungnahmen abgegeben. Auf diese Stellungnahmen, deren Inhalte weiter vertreten werden, wird Bezug genommen.

Zu dem am 18. Dezember 2006 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgelegten weiteren Entwurf einer Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV-Entw.) nehmen wir ergänzend wie folgt Stellung:

Zu Abschnitt 1: Sachkundeprüfung

Der BVK begrüßt ausdrücklich den Vorschlag des Ministeriums, die nach §§ 1 ff. der Ver-VermV-Entw. vorgesehene Sachkundeprüfung inhaltlich an der seit 1991 bewährte Branchenqualifikation „Versicherungsfachmann/-fachfrau BWV“ zu orientieren, die ca. 105.000 Versicherungsvermittler erfolgreich absolviert haben.

Zu § 1 Abs. 4: Übergangsbestimmung

Der BVK begrüßt auch, dass langjährig tätige Versicherungsvermittler aufgrund ihrer durch Praxis nachgewiesenen Qualifikation keiner gesonderten Sachkundeprüfung bedürfen, wenn sie sich bis zum 1. Januar 2009 in das Register nach § 11 Abs. 1 der Gewerbeordnung eintragen haben lassen. Diese Regelung entspricht einem Vorschlag des BVK, den dieser bereits in dem Verfahren zur Verabschiedung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung vom 15. Dezember 20011 vertreten hat.

Dennoch werden mit der vorgesehenen Regelung deutsche Vermittler schlechter gestellt als diejenigen der meisten anderen EU-Mitgliedsstaaten. Durch die zwei Jahre verspätete Umsetzung der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung in Deutschland wird die Zeit, die zur Anerkennung eines beruflichen Bestandsschutzes nach Artikel 5 der Richtlinie führt, für deutsche Vermittler um zwei Jahre verlängert.

Zu § 2 Abs. 1: Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

Die Einengung, vor welcher örtlichen Industrie- und Handelskammer der Prüfling zur Sachkundeprüfung antreten kann, ist dann problematisch, wenn die zuständige IHK mangels ausreichender Zahl von Anmeldungen Prüfungen nur in großen Zeitabschnitten anbieten kann. Es ist daher empfehlenswert, dass die Sachkundeprüfung vor allen IHKn abgelegt werden kann.

Zu § 2 Abs. 2: Prüfungsausschuss

In der bisherigen Fassung des § 2 Abs. 2 wurde die genaue Zusammensetzung des Prüfungsausschusses definiert (Nr. 1 bis 3). Danach ist vorgesehen, dass ein Mitglied des Ausschusses auch ein Versicherungsvermittler ist und auch namentlich erwähnt wird. Dies ist im jetzigen § 2 Abs. 2 nicht mehr der Fall. Erwähnt wird lediglich, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein müssen. Eine namentliche Aufzählung bzw. Abgrenzung nach Zuordnung z. B. nach Innen- bzw. Außendienst ist nicht mehr vorgesehen.

Wir halten es nicht zuletzt im Hinblick auf die Inhalte der Sachkundeprüfung für zwingend erforderlich, dass der Versicherungsvermittler im Prüfungsausschuss mit seiner Berufsbezeichnung erwähnt wird. Auf die Kompetenz des Versicherungsvermittlers sollte und kann im Rahmen der jetzigen IHK-Prüfung auch zukünftig nicht verzichtet werden. Es besteht die Gefahr, dass durch Nichtnennung dieses Berufsstandes im Prüfungswesen Schwerpunkte verschoben werden, die letztlich auch zu Lasten des Verbrauchers und/oder des Versicherten gehen.

Hinzu kommt, dass durch den Wegfall der konkreten Berufsbezeichnungen die gewünschten Anforderungen an den Praxisbezug der Prüfung leiden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass durch die Aufnahme praxisfremder Personen als Prüfer die fachliche Kompetenz der zu prüfenden Personen beurteilt werden soll. Unerlässlich ist es daher, dass gestandene Versicherungsvermittler auch in den Prüfungsausschüssen präsent sind und über die fachliche Kompetenz zukünftiger Vermittler mit entscheiden.

Der BVK tritt daher dafür ein, dass die Ursprungsformulierung aus dem Entwurf vom 3. Mai 2006 wieder aufgenommen wird.

Zu § 3 Abs. 3: Verfahren (Zusammensetzung des Aufgabenwahlausschusses)

Problematisch, bürokratisch und kostenintensiv erscheinen die Auswirkungen der Formulierung über die Besetzung eines Aufgabenwahlausschusses, wenn daraus abgeleitet werden kann, dass bei jeder IHK ein solcher Ausschuss gegründet werden soll.

Rechtlich unzulässig dürfte die Bildung eines „Bundes“ - Aufgabenwahlausschusses sein. Sinnvoll kann daher nur sein, wenn ein Aufgabenwahlausschuss für mehrere IHK-Bezirke oder aber auf der Ebene der Bundesländer begründet wird.

Zu § 3 Abs. 8: Verfahren (Vergabe des Titels „Versicherungsfachmann/-fachfrau IHK)

Im Gegensatz zum Verordnungsentwurf vom 03. Mai 2006 wird nunmehr in Abs. 8 nicht mehr darauf hingewiesen, dass nach erfolgreich abgelegter Prüfung der Titel „Versicherungsfachmann/ -fachfrau IHK“ vergeben wird, sondern die Sachkundeprüfung den Namen „geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK“ führen soll (so Anlage 2 zu § 3 Abs. 8) und dies in der Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung zum Ausdruck kommt.

Wir halten es nach wie vor für wichtig, dass der erfolgreiche Absolvent der Sachkundeprüfung die Berufsbezeichnung bzw. den Titel „Versicherungsfachmann/-fachfrau IHK“ führen soll und darf und diese Bezeichnung auch werbend einsetzen kann. Seit Etablierung des Titels „Versicherungsfachmann/-fachfrau“ durch das Berufsbildungswerk der deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) hat der Titel in mehr als 15 Jahren bei den Verbrauchern/Kunden eine Orientierung für Qualität gefunden, auf die man nur dann verzichten kann, wenn ernsthafte rechtliche Bedenken bestehen.

Zu § 4: Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

Der BVK begrüßt es, dass Vermittler mit anderen Berufsqualifikationen, in denen Kenntnisse nach § 1 Abs. 2 VersVermV-Entw. erworben werden, keine gesonderte Sachkundeprüfung ableisten müssen.

Problematisch ist es aber, auch eine Gleichstellung der Berufsqualifikationen vorzusehen, die nur rudimentär Erfahrungen und Qualifikationen auf dem gesamten Gebiet der Versicherungsvermittlung vermittelt haben. Dies gilt z.B. für den Abschluss zum Fachwirt oder der Fachwirtin für Finanzberatung, für das Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-kauffrau sowie das Abschlusszeugnis als Investmentfondkaufmanns/-kauffrau, da in diesen Berufen zumeist nur einzelne Versicherungsprodukte vermittelt und auf diese bezogene Kenntnisse erworben werden.

Die Gleichstellung der angegebenen Berufe kann sich daher allenfalls auf die Vermittler nach § 34d Abs. 3 GewO beziehen.

Zu § 6 Abs. 2: Eintragung

Das in diesem Absatz enthaltene Wort „ausschließlich“ erweckt den Eindruck, dass gebundenen Versicherungsvermittlern nur die Registrierung im Wege der Übermittlung der zur Registrierung notwendigen Angaben durch das Versicherungsunternehmen offen steht und dass der gebundene Vermittler nicht auch eine eigene Zulassung über § 34d Abs. 1 Nr. 2 GewO erwerben und selbst einen Antrag auf Registrierung stellen kann.

Einer solchen Auslegung steht aber § 80 Abs. 3 VVG entgegen, wonach die Versicherungsunternehmen nur auf „Veranlassung“ ihres Versicherungsvermittlers die zu speichernden Daten an die Registerbehörden melden müssen.

Der Verordnungsentwurf sollte daher durch eine klare Formulierung deutlich machen, dass § 6 Abs. 2 VersVermV nur für die gebundenen Vermittler gilt, die eine Registrierung über ihr Unternehmen wählen.

Würde der gebundene Vermittler nicht auch das Recht auf eigene Registrierung haben, wäre für ihn der Weg zur Änderung der Vertriebsart in einem späteren Zeitpunkt dann versperrt, wenn er nicht über den Nachweis der Sachkundeprüfung verfügt. Er wäre vielmehr gezwungen, diese und dazu erforderliche Ausbildung nachzuholen.

Zu § 9 Abs. 1: Haftpflichtversicherer

Wir gehen davon aus, dass unter „einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen“ ein solches zu verstehen ist, das innerhalb der Europäischen Union seinen Sitz hat und daher aufgrund EU-Recht in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Geschäftsbetrieb befugt ist.

Zu § 9 Abs. 6: Haftungsausschluss für Haftpflichtversicherung

Die vorgesehene Möglichkeit eines Haftungsausschlusses bei Ersatzansprüchen, die später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden, wird weiterhin abgelehnt. Sie kann dazu führen, dass das Versicherungsunternehmen, das Prämien zum Schutz von Beratungsfehlern im Zeitpunkt der Beratung entgegengenommen hat, bei späterem Bekanntwerden des Haftungstatbestandes aus der Haftung kommt, während der versicherte Vermittler im Höchstfalle weitere 30 Jahre haftet. Der BVK fordert daher den Verordnungsgeber auf, den Schutz aus der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung auf die Dauer einer möglichen Haftung des Versicherten nach dem Gesetz festzuschreiben.

Zu § 10: Versicherungsnachweis und Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Gemäß § 10 Abs. 2 ist das Versicherungsunternehmen verpflichtet, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages (Vermögensschadenhaftpflicht) der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Neu ist, dass dies ggf. erst nach Ablauf der Frist nach § 39 Abs. 3 Satz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu geschehen hat. In dieser Vorschrift sind die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung der Folgeprämie aufgeführt. Unseres Erachtens hat die Aufnahme dieser Vorschrift lediglich klarstellende Funktion. Einer Aufnahme in den Text der Verordnung hätte es nicht zwingend bedurft.

Bonn, den 9. Januar 2007



Pressesprecher
Herr Hans-Dieter Schäfer
Tel.: 0228 - 2280516
Fax: 0228 - 2280550
E-Mail: bvk@bvk.de

Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK)
Berufsvertretung und Unternehmerverband selbständiger Versicherungs- und Bausparkaufleute
Kekuléstr. 12
53115 Bonn
Deutschland
www.bvk.de