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05.01.2011 - dvb-Presseservice

Stellungnahme zur WpHGMaAnzV des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung

Einleitung

Der AfW begrüßt die Festsetzung von Qualifikationsanforderungen an Berater. Diese Regulierungsanstrengungen müssen jedoch aus Sicht des AfW zwingend zu mehr Wettbewerbsgleichheit führen und dürfen nicht einzelne Berufs- oder Institutsgruppen bevorzugen.

Die Verordnung hat zum Ziel, dass die in der Anlageberatung tätigen Berater die notwendige Sachkunde haben sollen. Dieses Ziel begrüßt der AfW ausdrücklich. Jene Sachkunde - oder Mindestqualifikation - muss dann aber auch bei wirklich allen Beratern und in jedem Fall gewährleistet sein. Dieses ist im vorliegenden Verordnungsentwurf leider nicht gegeben.

Benachteiligung freier Vermittler

Den Sachkundenachweis u. a. über eine Stellenbeschreibung belegen zu können (§1 Abs. 2), öffnet möglichem Missbrauch Tür und Tor und konterkariert den inhaltlichen Ansatz dieses Verordnungsentwurfes. Es ist aus Sicht des AfW und der freien Vermittler weiterhin überhaupt nicht nachvollziehbar, dass Banken/Finanzdienstleistungsinstitute fehlende Formalqualifikationen über reine Stellenbeschreibungen „heilen“ können, während freie Vermittler einen öffentlich-rechtlichen Abschluss vorweisen müssen, wie es zur Zeit im Rahmen der gewerberechtlichen Regulierung angedacht wird. Von Wettbewerbsgleichheit kann somit nicht mehr gesprochen werden. Eine einheitliche Regelung wird hier erneut dringend angemahnt.

Mindestqualifikation u. a. über Stellenbeschreibungen ist eine Farce

Die BaFin kann das Vorliegen einer Mindestqualifikation für alle Berater nicht einzeln prüfen, sofern diese Ihre Qualifikation nicht alle durch einen öffentlich-rechtlichen Abschluss nachweisen können.

Die Prüfung von individuellen Aus- und Weiterbildungskonzepten und –durchführungen für alle Mitarbeiter aller Banken, Sparkassen und Finanzdienstleistungsinstitute wird die BaFin mengenmäßig und inhaltlich überfordern. Insbesondere bei der Erfüllung der Sachkunde über Stellenbeschreibungen wäre die BaFin gezwungen, die Erfüllung der Stellenbeschreibungen durch jeden einzelnen Berater separat zu prüfen. Dieses ist schlicht nicht leistbar. Damit sind eine Gleichbehandlung und auch ein flächendeckender Verbraucherschutz nicht gewährleistet. Außerdem können sich die Institute nicht darauf verlassen, dass ihr einmal eingeschlagener Weg langfristig genehmigt wird und müssen ggf. ihren gesamten Vertrieb nachqualifizieren.

Einschränkung der Mobilität

Sollte es zu einer gewerberechtlichen Regulierung der freien Vermittler mit einer IHK-Sachkundeprüfung kommen, so wird ein Wechsel von Bankmitarbeitern ohne Formalqualifikation in die Unabhängigkeit unnötig erschwert, da vor der gewerberechtlichen Erlaubnis eine Sachkundeprüfung abzulegen wäre. Dieser zeitliche Aufwand, der parallel zur weiteren Berufstätigkeit in der Bank zu schultern wäre, würde sicher zahlreiche Wechselwillige abschrecken und die Abhängigkeit vom Geldinstitut somit weiter erhöhen. Gleiche Qualifikationsanforderungen in allen Vertriebswegen würden hingegen einen Wechsel erleichtern, den Wettbewerb um gute Berater erhöhen und die Abhängigkeiten vom Arbeitgeber senken.

Mindestqualifikation mittels öffentlich-rechtlichem Abschluss

Der AfW fordert daher das Vorliegen einer klar definierten Mindestqualifikation, die die notwendige Mindestsachkunde in der Kundenberatung gewährleistet und mit überschaubarem Zeitaufwand erworben werden kann. Die Ausbildungen sollen dabei unternehmensintern oder auch unternehmensübergreifend durchgeführt werden können. Die Prüfungen sollten hingegen ausschließlich durch die IHKn abgenommen werden. Eine Anrechnung von klar benannten öffentlich-rechtlichen Abschlüssen oder einschlägigen akademischen Graden soll möglich bleiben.

Keine institutsinternen Abschlüsse anerkennen

In diesem Zusammenhang überrascht, dass Abschlüsse der Sparkassenakademie anerkannt werden sollen. Der AfW kritisiert, dass eine Institutsgruppe eigene Abschlüsse anerkannt bekommt, während im Bereich der Vermittlung solche privatrechtlichen Abschlüsse gar nicht oder nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als Bestandsschutz (vgl. Versicherungsfachmann des BWV) anerkannt wurden. Letztere Regelung aus der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie könnte hier auch auf die Sparkassenabschlüsse übertragen werden.

§4

  • Es ist aus Sicht des AfW nicht nachvollziehbar, wieso ein Jurastudium per se als Sachkunde anerkannt wird, ein betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtungen Finanzen jedoch nur, wenn fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen wird. Was genau wissen Juristen mehr und was können Juristen besser, als ein BWL-Student der Fachrichtung Bank, um Anleger gut beraten zu können?
  • Uns ist systematisch nicht klar, warum bei Ziffer 1a) zusätzliche fachspezifische Berufspraxis verlangt wird. Es geht in diesem Abschnitt um die „Sachkunde“, die sich vor allem in Kenntnissen und nicht in Erfahrungen äußert. Angemessener wäre ein analoger Zusatz aus Ziffer 1c) „soweit bei diesen Qualifizierungen die in §1 genannten Kenntnisse vermittelt werden“.
  • Dieser Zusatz wäre unserer Auffassung nach auch bei Juristen aus Ziffer 2a) einzufügen.
  • Der Investmentfachwirt ist als gleichgestellte Qualifikation zu streichen, da die Anlageberatung oder andere relevante Themengebiete nicht Bestandteil dieser IHK-Weiterbildung sind. Vielmehr ist die Weiterbildung auf die Tätigkeit in einer Kapitalanlagegesellschaft ausgerichtet. So beschreibt der DIHK die Arbeitsgebiete und Aufgaben von Investment-Fachwirten wie folgt: „Geprüfte Investment-Fachwirte IHK sind qualifiziert, [...] folgende Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:

- Koordinierung der Abwicklung von Aufgaben im Depotgeschäft, Kontrolle der Abwicklung von Geschäftsvorgängen in der Fondsbuchhaltung wie der Preisermittlung, Besteuerung und Eröffnung bzw. Schließung von Fonds.

- Prüfung der Einhaltung rechtlicher Bestimmungen auf der Fondsebene, Erstellung von Performance- und Risikoanalysen für Sondervermögen und Auswertungen über Fonds (Reporting).

- Mitwirkung bei der Analyse und Bewertung von Unternehmen und Wertpapieren sowie der Geld-, Kapital-, Wertpapier- und Immobilienmärkte und Umsetzung der Entscheidungen.

- Erstellung von Konzepten für branchenspezifische Marketingmaßnahmen und Kontrolle des Erfolges. Dazu gehört die Betreuung und Pflege der entsprechenden Vertriebskanäle.

- Förderung der zielorientierten Kommunikation und Kooperation im Team und Einarbeitung neuer Mitarbeiter in ihre Arbeitsbereiche und Unterstützung bei deren Qualifizierung.

Quelle: http://wis.ihk.de/ihk-pruefungen/weiterbildungsprofile/weiterbildungsprofil/investment-fachwirt-ihkinvestment-fachwirtin-ihk.html

Alte-Hasen-Regelung dann auch für freie Vermittler/Berater

Wir begrüßen es sehr, dass der wesentliche Teil der Berater in Instituten über eine „Alte-Hasen-Regelung“ befreit wird und so die Regierung zum Ausdruck bringt, dass das Vertrauen in die Kompetenz der erfahrenen Vermittler, die seit mindestens 2006 aktiv sind, uneingeschränkt besteht.

Solch eine Regelung ist damit selbstverständlich dann auch auf eine gewerberechtliche Regulierung zu übertragen, die bislang noch um vieles strenger auszufallen droht, als die Regulierung der Institute. Eine strengere gewerberechtliche Regulierung würde aus Sicht des AfW klar gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Verdienen also die großen Institute dieses hohe Vertrauen, so sollte dieser Vertrauensvorschuss ebenfalls den unabhängigen Beratern zugute kommen, die in ihrer Beratungsqualität allein schon aufgrund ihrer Unabhängigkeit besser sind, als die Berater in den Kreditinstituten und sicher nicht Verursacher der Finanzkrise waren/sind.

Wir möchten auch nicht versäumen, unsere verfassungsrechtlichen Bedenken zu äußern, sollte keine umfassende Alte Hasen Regelung eingeführt werden. Wir sähen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.3 GG) sowie die freie Ausübung des Berufes (Art 12 GG) verletzt. Es läge zudem eine sogenannte "unechte Rückwirkung" vor, bei welcher bei einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes, der Grundrechte und vom Sinn und Zweck der geplanten Vorschriften den betroffenen unabhängigen Vermittlern das schutzwürdige Vertrauen auf den bisherigen Rechtszustand in einer Abwägung überwiegen sollte.



Tel.: (030) 2045 4403
Fax: (030) 2063 4759
E-Mail: office@afw-verband.de

AfW- Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.
Ackerstr. 3
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http://www.afw-verband.de/

Der AfW ist die berufsständische Interessenvertretung unabhängiger Finanzdienstleister. Er vertritt die Interessen von über 30.000 Finanzdienstleistern in mehr als 1.300 Mitgliedsunternehmen sowie eine ständig wachsende Anzahl von Fördermitgliedern. Mitglieder im AfW sind Versicherungsmakler und -vertreter, Kapitalanlage- und Finanzvermittler sowie Finanzdienstleistungsinstitute. Der AfW ist im Fachbeirat der BaFin mit Sitz und Stimme vertreten.