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01.06.2007 - dvb-Presseservice

Steuerschädliche Verwendung einer Lebensversicherung

(OVB) Wer ein Investment ganz oder zu einem ansehnlichen Teil auf Kredit tätigt, der kann unter bestimmten Voraussetzungen die Sollzinsen Steuer sparend beim Finanzamt geltend machen. Wichtigste Vorgabe ist, dass die Kapitalanlage langfristig mehr steuerpflichtige Erträge als Steuern sparende Kosten verursacht. Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VIII R 1/06. Geklärt werden musste die Frage, ob eine Kapitallebensversicherung ihr Steuerprivileg behält, sofern mit ihr ein Darlehen, mit dessen Hilfe Anteile an Aktienfonds erworben wurden, gesichert wird. Hintergrund: Früher abgeschlossene Kapitalpolicen hatten einen unübersehbaren steuerlichen Vorteil. Denn bei einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und nicht weniger als fünfjähriger Beitragszahldauer interessierte sich das Finanzamt nicht für jene in der späteren Ablaufleistungen enthaltenen (Zins)Überschüsse. Im vorliegenden Fall jedoch, so die Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts, war die Sache ein wenig anders. Die BFH-Richter schlossen sich nämlich der Auffassung des Fiskus’ an, wonach eine steuerschädliche Verwendung der Lebenspolice vorlag. Folge: Die in der künftigen Ablaufleistung der Lebensversicherung enthaltenen Überschüsse werden wegen der Besicherung eines Investment-Darlehens steuerpflichtig.



Frau Antje Schweitzer
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