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29.09.2005 - dvb-Presseservice

Steuerschädlichkeit von Abfindungsklauseln in Pensionszusagen

Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung enthalten in der Praxis häufig Regelungen zur Abfindung.

Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung solcher Abfindungsklauseln nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Schreiben vom 06.04.2005 (IV B 2 – S 2176 – 10/05) Stellung. Danach führen Abfindungsklauseln in Pensionszusagen unter bestimmten Voraussetzungen dazu, dass die Pensionsverpflichtungen in der Steuerbilanz nicht ausgewiesen werden dürfen. 

So können nach den Regelungen des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG für Pensionszusagen insoweit keine Rückstellungen gebildet werden, als die Zusagen Vorbehalte enthalten, nach denen Anwartschaften oder laufende Leistungen gemindert oder entzogen werden können.

Soweit sich die Vorbehalte allerdings nur auf Tatbestände erstrecken, bei deren Vorliegen nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Versorgungsansprüche zulässig ist, ist die Bildung von Rückstellungen gestattet. 

Ebenfalls können in Pensionszusagen enthaltene Abfindungsklauseln zu einer Steuerschädlichkeit führen, wenn die Zusagen gegenüber aktiven Anwärtern mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 abgefunden werden können. Auch dies führt dazu, dass Pensionsrückstellungen nicht ausgewiesen werden dürfen.  

Dagegen ist ein Abfindungsrecht, das sich für aktive Anwärter nach dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG (das heißt, der volle, unquotierte Anspruch und nicht nur der erdiente Anspruch) zum Zeitpunkt der Abfindung bemisst, steuerlich unschädlich.  

Dies gilt auch für die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen und unverfallbaren Ansprüchen  gegenüber bereits ausgeschiedenen Anwärtern (sofern arbeitsrechtlich zulässig), wenn vertraglich als Abfindungsbetrag der Barwert der künftigen Pensionsleistung gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG vorgesehen ist.  

Sind in Pensionszusagen Abfindungsklauseln enthalten, so muss das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe eindeutig und präzise schriftlich fixiert sein. Ist dies nicht der Fall, scheidet die Bildung einer Pensionsrückstellung insgesamt aus. 

Betroffen von der Entscheidung des BMF sind Pensionszusagen, die ein einseitiges Abfindungsrecht des Arbeitgebers enthalten, jedoch nicht Kapitalwahlrechte des Arbeitnehmers. 

Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten für alle Pensionszusagen. Für bis zur Veröffentlichung des Schreibens bereits erteilte Zusagen gibt es eine Vertrauensschutzregelung. Danach können schädliche Abfindungsklauseln bis zum 31.12.2005 schriftlich angepasst werden.

Nach neuestem BMF-Schreiben vom 01.09.2005 (IV B 2 – S 2176 – 48/05) ist die schriftliche Anpassung von Abfindungsklauseln in Versorgungsverpflichtungen gegenüber Leistungsempfängern und mit unverfallbaren Versorgungsansprüchen ausgeschiedenen Pensionsberechtigten unter zwei Voraussetzungen entbehrlich: 

1.      Die Abfindungsklauseln in Versorgungsverpflichtungen gegenüber den aktiven Beschäftigten nach dem Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden entsprechend des BMF-Schreibens vom 06.04.2005 fristgerecht schriftlich angepasst.

2.      Der Versorgungsverpflichtete erklärt betriebsöffentlich, dass die unter 1. genannten Anpassungen entsprechend für Abfindungsklauseln in Versorgungszusagen gegenüber ausgeschiedenen Pensionsberechtigten gelten.  

Vor dem Hintergrund dieser beiden BMF-Schreiben empfiehlt der IPV Unternehmen, deren Pensionszusagen Abfindungsregelungen enthalten, diese Klauseln von ihrem Steuerberater prüfen zu lassen. 

Dabei gilt es zu beachten, dass für einen aktiven Anwärter der Barwert der künftigen Pensionsleistung deutlich über dem Teilwert liegen kann. Arbeitgeber sollten in diesem Zusammenhang prüfen, ob sie auf eine einseitige Abfindungsmöglichkeit für Pensionsleistungen aktiver Anwärter verzichten können.

Für die Abfindung von unverfallbaren Anwartschaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und von laufenden Renten sind die Änderungen des
§ 3 BetrAVG, die zum 01.01.2005 in Kraft traten, zu berücksichtigen.

So gilt ein grundsätzliches Abfindungsverbot für gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Renten, die erstmals nach dem 31.12.2004 gezahlt werden. Ausgenommen von diesem Abfindungsverbot sind nur Kleinanwartschaften und Kleinrenten.  

Erfolgt die Anpassung einer Versorgungszusage, so ist diese dem Versicherer, bei dem eine Rückdeckung erfolgt ist, mitzuteilen. Er kann dann entsprechende Änderungen bei der Erstellung von Bilanzgutachten berücksichtigen. 

Das BMF-Schreiben vom 06.04.2005 (IV B 2 – S 2176 – 10/05) können Sie im Internet unter www.ipv.de im Bereich Altersversorgung unter dem Punkt Steuerrecht abrufen.  

September 2005

Industrie-Pensions-Verein e.V.

Wolfgang Peters

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