Straßenverkehrsrecht
Navi-Bedienung während der Fahrt grob fahrlässig
Wer
während der Fahrt sein Navigationsgerät bedient und dabei einen Auffahrunfall
verursacht, haftet voll für den entstehenden Schaden. Das Verhalten – und dazu
gehört bereits der Blick auf das Display - ist als grob fahrlässig anzusehen.
Dies entschied nach Mitteilung der D.A.S. das Landgericht
Potsdam.
LG
Potsdam, Az. 6 O 32/09
Hintergrundinformation:
Mietwagenunternehmen vereinbaren in ihren Verträgen mit den Kunden oft
gegen Aufpreis eine Haftungsfreistellung, die einem
Vollkasko-Versicherungsschutz mit Selbstbeteiligung entspricht. Verursacht der
Mieter des Fahrzeugs einen Unfall, muss er nur die Selbstbeteiligung bezahlen.
Ausgenommen davon sind jedoch Schäden, die der Mieter grob fahrlässig
verursacht. Der Fall: Ein Mann hatte
einen Mercedes gemietet. Der Mietvertrag enthielt eine Haftungsfreistellung mit
einem Selbstbehalt von 950 Euro. Während einer Autobahnfahrt scherte der Fahrer
nach einem Überholvorgang wieder rechts ein und prüfte dabei auf seinem
Navigationsgerät nach, ob er schon eine Raststätte passiert hatte, an der er
Pause machen wollte. Er sah auf das Gerät und nahm Einstellungen daran vor. Es
kam zu einem Auffahrunfall mit einem Schaden von rund 5.500 Euro. Der Fahrer
wollte nur die Selbstbeteiligung bezahlen. Die Autovermietung forderte den
ganzen Betrag. Das Urteil: Das
Gericht sah das Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig an. Es sei eine
allgemein bekannte Tatsache, dass Eingaben am Navigationsgerät nur bei einem
stehendem Fahrzeug durchgeführt werden dürften. Dies gehe aus den Empfehlungen
des ADAC und den Gebrauchsanweisungen aller Geräte hervor. Dass ein Gerät
zulässigerweise installiert sei, ändere nichts daran, dass man es nur ohne
Gefährdung des Straßenverkehrs benutzen dürfe. Nach Mitteilung der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung betonte das Gericht, dass ein Überholmanöver erst
abgeschlossen sei, wenn man nach dem Einscheren seine Geschwindigkeit der des
vorderen Fahrzeugs angepasst habe. Daher könne während des Überholens oder
Einscherens sogar ein Blick auf das Display als grob fahrlässig angesehen
werden. Der Autofahrer hatte den gesamten Schaden zu tragen.
Landgericht Potsdam, Urteil vom 26.06.2009, Az. 6 O
32/09
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