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02.02.2010 - dvb-Presseservice

Straßenverkehrsrecht

Navi-Bedienung während der Fahrt grob fahrlässig

Wer während der Fahrt sein Navigationsgerät bedient und dabei einen Auffahrunfall verursacht, haftet voll für den entstehenden Schaden. Das Verhalten – und dazu gehört bereits der Blick auf das Display - ist als grob fahrlässig anzusehen. Dies entschied nach Mitteilung der D.A.S. das Landgericht Potsdam.

LG Potsdam, Az. 6 O 32/09

 

Hintergrundinformation:

Mietwagenunternehmen vereinbaren in ihren Verträgen mit den Kunden oft gegen Aufpreis eine Haftungsfreistellung, die einem Vollkasko-Versicherungsschutz mit Selbstbeteiligung entspricht. Verursacht der Mieter des Fahrzeugs einen Unfall, muss er nur die Selbstbeteiligung bezahlen. Ausgenommen davon sind jedoch Schäden, die der Mieter grob fahrlässig verursacht. Der Fall: Ein Mann hatte einen Mercedes gemietet. Der Mietvertrag enthielt eine Haftungsfreistellung mit einem Selbstbehalt von 950 Euro. Während einer Autobahnfahrt scherte der Fahrer nach einem Überholvorgang wieder rechts ein und prüfte dabei auf seinem Navigationsgerät nach, ob er schon eine Raststätte passiert hatte, an der er Pause machen wollte. Er sah auf das Gerät und nahm Einstellungen daran vor. Es kam zu einem Auffahrunfall mit einem Schaden von rund 5.500 Euro. Der Fahrer wollte nur die Selbstbeteiligung bezahlen. Die Autovermietung forderte den ganzen Betrag. Das Urteil: Das Gericht sah das Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig an. Es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass Eingaben am Navigationsgerät nur bei einem stehendem Fahrzeug durchgeführt werden dürften. Dies gehe aus den Empfehlungen des ADAC und den Gebrauchsanweisungen aller Geräte hervor. Dass ein Gerät zulässigerweise installiert sei, ändere nichts daran, dass man es nur ohne Gefährdung des Straßenverkehrs benutzen dürfe. Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung betonte das Gericht, dass ein Überholmanöver erst abgeschlossen sei, wenn man nach dem Einscheren seine Geschwindigkeit der des vorderen Fahrzeugs angepasst habe. Daher könne während des Überholens oder Einscherens sogar ein Blick auf das Display als grob fahrlässig angesehen werden. Der Autofahrer hatte den gesamten Schaden zu tragen.

Landgericht Potsdam, Urteil vom 26.06.2009, Az. 6 O 32/09

 

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