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21.02.2006 - dvb-Presseservice

Streiks in Kindertagesstätten belasten Arbeitnehmer mit Kindern

Tipps für arbeitende Mütter und Väter

Die Streiks im öffentlichen Dienst haben sich weiter ausgebreitet. Mittlerweile legten etwa 30.000 Beschäftigte in neun Bundesländern die Arbeit nieder. Betroffen von den Streiks sind neben Kliniken und Straßenmeistereien vor allem Kindertagesstätten. Die Leidtragenden dieser Streiks sind Alleinerziehende und Arbeitnehmer mit Kindern, die auf die organisierte Kinderbetreuung angewiesen sind. Schlimmstenfalls kommen sie an solchen Tagen zu spät oder gar nicht zur Arbeit. Wie in solchen Fällen die arbeitsrechtliche Lage aussieht, erläutert Regina Spieler, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

"Wichtig ist in erster Linie, den Arbeitgeber so schnell wie möglich zu informieren, wenn man zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen kann. Sonst könnte man sogar abgemahnt werden, weil man unentschuldigt von der Arbeit ferngeblieben ist."

Findet man keine alternative Kinderbetreuung und kann daher nicht zur Arbeit gehen, hat man allerdings keinen Anspruch auf sein Gehalt. Bei Streiks handelt es sich um höhere Gewalt. Laut Gesetz wird der Arbeitgeber dann in der Regel von seiner Pflicht, den Lohn zu bezahlen, frei.
"Die beste Lösung ist, sich an einem solchen Tag Urlaub oder einen Gleittag zu nehmen, sofern das von Seiten der Firma möglich ist", so der Rat der Rechtsexpertin. Doch was ist, wenn der Arbeitgeber den Urlaubstag nicht genehmigen möchte? Das kann vor allem problematisch werden, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen.
"Auf keinen Fall sollte man sich selbst beurlauben und einfach zu Hause bleiben. So ein Verhalten kann ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen", empfiehlt die D.A.S. Rechtsexpertin.

Ratsam ist es immer, eine gemeinsame und einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber zu suchen. Nur in Extremfällen, wenn es keine Chance auf Einigung gibt, kann man den Urlaubsanspruch gerichtlich durchsetzen. Das müsste dann im Eilverfahren mit einer einstweiligen Verfügung geschehen. Weil es in solchen Fällen schnell gehen muss, wendet man sich am besten direkt an die Geschäftstelle des zuständigen Arbeitsgerichts.



Herr Michael Pantner
Tel.: 089/6275 - 1381
Fax: 089/6275-2128
E-Mail: michael.pantner@das.de

D.A.S. Rechtsschutzversicherung
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