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24.07.2006 - dvb-Presseservice

Therapeutische Laserbehandlung der Hornhaut des Auges soll künftig von der GKV bezahlt werden

Die Phototherapeutische Keratektomie (PTK) mit dem Excimer-Laser zur Behandlung bestimmter Augenerkrankungen soll künftig zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als vertragsärztliche Leis-tung erbracht werden können, wenn entsprechende Therapiealternativen versagt haben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in Siegburg be-schlossen.

„Die Entscheidung wird Patienten zugute kommen, die unter einer Verschlechte-rung des Sehvermögens oder unter starken Schmerzen aufgrund von Erkrankun-gen der Hornhaut des Auges leiden und bei denen andere Behandlungsmethoden nicht mehr weiterhelfen. Als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der GKV ausge-schlossen hingegen bleibt die Augenlaser-Behandlung zur Korrektur von Fehlsich-tigkeit“, sagte der Vorsitzender des G-BA, Dr. Rainer Hess, heute in Siegburg.

Der Beschluss sieht vor, dass folgende Erkrankungen der Hornhaut mit der PTK behandelt werden können:

  • rezidivierende Hornhauterosio
  • oberflächliche Hornhautnarben
  • Hornhautdystrophie
  • Hornhautdegeneration
  • oberflächliche Hornhautirregularitäten

Für die Anwendung der PTK müssen verschiedene weitere Voraussetzungen er-füllt sein, die zum einen einer genauen Festlegung der zu behandelnden Erkran-kung und zum anderen der Qualitätssicherung bei der Anwendung der Methode dienen.

Die im G-BA mitberatenden Patientenvertreterinnen und -vertreter begrüßten den Beschluss: Durch Anwendung der PTK für diese besonderen Patientengruppen könne die Lebensqualität der Betroffenen teilweise deutlich verbessert werden.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet auf der Seite

http://www.g-ba.de/cms/front_content.php?idcat=56 veröffentlicht.



Pressestelle
Frau Kristine Reis-Steinert
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Hintergrund „Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)“:


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Kran-kenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtli-nien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizini-schen Versorgung von der GKV erstattet werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).


Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutsch-land gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter un-tergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.


Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen Stand der me-dizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeuti-schen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssiche-rung in der ambulanten und stationären Versorgung.


Weitere Informationen finden Sie unter http://www.g-ba.de