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08.02.2008 - dvb-Presseservice

„Totalverlust” mit dem Fiskus abrechnen

Enorm risikobereite Privatanleger spekulieren häufig mit so genannten Optionsscheinen. Dies sind, vereinfacht formuliert, Termingeschäfte, bei denen in der Regel ein Grundsatz gilt: Flop oder Top. Entweder können Spekulanten mit diesen Optionsscheinen innerhalb kürzester Zeit Gewinne von mehreren Hundert Prozent einfahren. Oder aber sie verlieren ihren gesamten Einsatz. Mit der Frage, nämlich wie ein Totalverlust steuerlich zu behandeln ist, befasste sich das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Auf der Klägerseite ein Anleger, der seine ka-tastrophalen roten Zahlen Steuern sparend mit Spekulationsgewinnen verrechnen wollte. Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab, doch das niedersächsische Finanzgericht gab dem klagenden Spekulanten unter dem Aktenzeichen 2 K 252/05 Recht. Folge: Der Optionsschein-Spekulant darf seinen Totalverlust Steuern sparend ansetzen. Voraussetzung ist, dass dieser Totalverlust innerhalb der zwölfmonatigen Spekulationsfrist angefallen ist. Zudem darf er nur mit entsprechenden Spekulationsgewinnen, die ebenfalls innerhalb von zwölf Monaten zwischen Kauf und Verkauf erreicht wurden, verrechnet werden.



Frau Antje Schweitzer
Pressesprecherin
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