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07.02.2011 - dvb-Presseservice

Umsatzsteuerfreiheit für Portfolioverwaltung? Eine neue Chance dank BFH.

Ist die individuelle Portfolioverwaltung eine umsatzsteuerfreie Leistung oder müssen 19% Prozent berechnet werden? Diese Frage schwelt seit längerem zwischen Unternehmern und Gerichten auf der einen und der Finanzverwaltung auf der anderen Seite. In einem aktuellen Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) beschlossen diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorzulegen.

Bundesfinanzhof will Klärung auf europäischer Ebene

Das höchste deutsche Finanzgericht hat beschlossen, dass die Frage, ob die individuelle Portfolioverwaltung eine umsatzsteuerfreie Leistung ist oder 19% Prozent berechnet werden müssen, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorzulegen. Der BFH wies darauf hin, dass es eine Wettbewerbsverzerrung darstellen könnte, wenn die individuelle Portfolioverwaltung steuerpflichtig, die Vermögensverwaltung für Investmentgesellschaften aber steuerfrei wäre.

Der Bundesfinanzhof bezweifelte schon früher die Steuerpflicht

Bereits im Oktober 2007 entschied der BFH, dass die Vermögensverwaltung einer Bank umsatzsteuerfrei ist. Im entschiedenen Fall ging es um die Portfolioverwaltung für eine Kapitalanlagegesellschaft und einem Privatkunden. Das Gericht behandelte die Verwaltungsgebühren als steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren.

Die Finanzverwaltung stellte sich quer

Das Bundesfinanzministerium reagierte mit einem Nichtanwendungserlass und entschied, dass die Portfolioleistung eine einheitliche und besondere Leistung ist, für die keine generelle Steuerbefreiung existiert. Lediglich die Portfolioverwaltung für Investmentvermögen selbst sei wegen einer besonderen Vorschrift steuerfrei. Die Portfolioverwaltung für Endkunden bleibe aber steuerpflichtig.

Finanzgericht gibt Schützenhilfe

Mit Urteil vom März 2010 entschied das Hessische Finanzgericht einen Fall, in welchem eine Bank gegenüber Privatpersonen Portfolioverwaltungsleistungen erbrachte. Die Vergütung betrug 1,8% des verwalteten Vermögens, wobei 1,2% für die Verwaltung und 0,6% für den An- und Verkauf von Wertpapieren berechnet wurden. Das Gericht entschied, dass die Leistungen als Vermittlungsumsätze von Wertpapieren umsatzsteuerfrei sind. Dieser Fall liegt jetzt dem BFH vor.

Wie ist zu reagieren?

Portfolioverwalter sollten für sich schon jetzt klären wie sich eine europäische Entscheidung in die eine oder andere Richtung auf sie und ihre Kunden auswirkt.

Weiterführender Link: BUNDESFINANZHOF Entscheidung vom 28.10.2010, V R 9/10



Herr Daniel Ziska
Steuerberater
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