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10.10.2008 - dvb-Presseservice

Umsatzsteuerfreiheit für mehrstufige Versicherungsvermittlung sicherer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Versicherungsvertrieb aufgenommen.

In einem aktuellen Schreiben hielt das Ministerium folgendes fest:

Zu den wesentlichen Leistungen eines Versicherungsmaklers oder -vertreters gehört es "Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen". Reine unterstützende Tätigkeiten wie die Datenerhebung oder andere Backofficeleistungen wie die Provisionsabrechnung oder die Information von angeschlossenen Vertretern sind alleine gesehen umsatzsteuerpflichtig.

Dagegen kann die Überwachung, Betreuung oder Schulung von nach geordneten Vermittlern eine umsatzsteuerfreie Tätigkeit sein. Wichtig ist dabei, dass der Vermittler der oberen Stufe die Möglichkeit hat auf jedes einzelne Vertragsangebot einzuwirken. Die Möglichkeit ist ausreichend. Bei Standardangeboten oder -vorgängen reicht bereits die Genehmigung dieses Standards.

Es ist erfreulich, dass die Finanzverwaltung - nach den Wirrungen der letzten Jahre - die aktuelle Rechtsprechung in Verwaltungsanweisungen umsetzt. Insbesondere wird hiermit die wirtschaftliche Realität in der Versicherungsvermittlung aufgenommen. Zu wünschen bleibt, dass das BMF ähnlich klare Aussagen mit Augenmaß auch zur Vermittlung von Investmentfonds, Beteiligungen oder Finanzierungen findet.

Praxistipp: Sie sollten die Verträge wie auch die Arbeitsprozesse dahingehend überprüfen, ob die Einwirkungsmöglichkeit umsatzsteuerkonform abgebildet wird.

Der AfW dankt seinem steuerpolitischen Berater, Herrn StB Daniel Ziska von der GPC Unternehmer- und Steuerberatungsgesellschaft AG, für seine Unterstützung auch bei dieser Meldung.



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