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22.12.2006 - dvb-Presseservice

Umstritten: Reform des Versicherungsvertragsgesetzes

Allianz Deutschland Vorstand Gerhard Rupprecht begrüßt eine Neugestaltung des Gesetzes. Doch er kritisiert: "In zentralen Punkten zielt der Gesetzentwurf in die falsche Richtung."

Über 100 Jahre ist es alt, jetzt soll es modernisiert werden: das Versicherungsvertragsgesetz. Das Gesetz regelt die Vertragsbeziehungen zwischen den Versicherungsunternehmen und ihren Kunden. Für die Versicherungswirtschaft ist es daher von zentraler Bedeutung. Der Deutsche Bundestag will das novellierte Versicherungsvertragsgesetz im kommenden Jahr verabschieden. In Kraft treten würde es dann zum 1. Januar 2008.

"Wir wollen eine moderne Vertragspartnerschaft zwischen Versicherern und Versicherten", sagt Gerhard Rupprecht, Vorstandsvorsitzender der Allianz Deutschland AG. Eine Neugestaltung des Gesetzes sei "längst überfällig". Zahlreiche Punkte der Reform sind nach Rupprechts Ansicht "richtig und wichtig". Aber: In einigen zentralen Punkten ziele der Entwurf in die falsche Richtung.

"Stille Reserven" wichtig für Versicherer

Besonders kritisch sieht die Allianz die geplanten Änderungen beim Umgang mit den so genannten stillen Reserven der Lebensversicherer. Die "stillen Reserven" sind für die Versicherer eine Art Risikopuffer zum Ausgleich von Kapitalmarktschwankungen.

Denn auch bei Turbulenzen an den Aktienmärkten müssen die Unternehmen ihre langfristigen Garantien, die sie ihren Kunden für Lebens- und Rentenversicherungen geben, erfüllen können.
Durch die "stillen Reserven" ist dies möglich, auch ohne kostspielige Sicherungsgeschäfte tätigen zu müssen. Der Gesetzentwurf für das neue Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass die Unternehmen ihren Kunden künftig bei Vertragsende die Hälfte der stillen Reserven auszahlen sollen. Dies soll auch die Reserven auf festverzinsliche Wertpapiere einschließen.

Alterseinkommen muss berechenbar sein

Tatsächlich handelt es sich bei ihnen aber nur um "virtuelle Reserven", wie Experten betonen. Der Grund: spätestens mit Fälligkeit der Papiere lösen sich die Reserven auf und kommen dann den Versicherten ohnehin zugute. Eine vorzeitige Beteiligung wäre nur durch den Verkauf vor Fälligkeit zu realisieren.
Da die Bewertungsreserven aber nur bei rückläufigen Zinsen entstehen, könnten die Versicherer die frei gewordenen Mittel nur zu einem geringeren Zins wieder anlegen. "Der Zwang zur vorzeitigen Veräußerung widerspricht einem elementaren Anliegen langfristiger Altersvorsorge, nämlich der Berechenbarkeit des zukünftigen Alterseinkommens", kritisiert Rupprecht.

Falscher Weg: Abschaffung des Policenmodells

Für falsch halten die Versicherer auch die vorgesehene Abschaffung des Policenmodells. Bisher erhält der Versicherungskunde die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen zusammen mit seinem Versicherungsschein, der Police.

Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, dass diese Unterlagen künftig schon auszuhändigen sind, bevor der Kunde den Antrag stellt. Nach Ansicht der Versicherungsunternehmen ist dieser Weg wenig geeignet, um für den Verbraucher die Transparenz vor Vertragsabschluß zu erhöhen.

Sie haben stattdessen vorgeschlagen, die wesentlichen Informationen über den Vertrag und das Produkt in einem Produktinformationsblatt zusammenzufassen. "So könnte der Kunde ein wesentlich klareres Bild vom Preis-Leistungsverhältnis erhalten", betont Rupprecht.

Dem Verbraucherschutz wäre damit mehr gedient, als mit dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Verfahren. "Jenes verteuert den Vertrieb unserer Produkte, ohne dass dem Mehraufwand echter Kundennutzen gegenüber steht", erklärt er.

Kritik an Verzicht auf Alles-oder-Nichts-Prinzip

Ein weiterer Kritikpunkt der Branche: sorgloses Verhalten der Versicherten kann künftig in vielen Fällen nicht mehr sanktioniert werden, wenn der Entwurf in der vorliegenden Form Gesetz wird. "Das Rücktrittsrecht des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wird massiv eingeschränkt", sagt Rupprecht.
Daraus ergebe sich eine offensichtliche Missbrauchsgefahr, die letztlich zu einer Verteuerung des Versicherungsschutzes führe. Außerdem würde der Verzicht auf das Alles-oder-Nichts-Prinzip dazu führen, dass der Versicherer zukünftig bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Kunden die Leistung nicht mehr vollständig versagen könne.

Stattdessen könnte die Leistung – abhängig von der Schwere des Verschuldens - nur noch gekürzt werden. "Eine solche Quotierung wird in der Praxis nur schwer durchführbar sein", so Rupprecht. Sie würde die Rechtsunsicherheit erhöhen und vermutlich dazu führen, dass die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten deutlich steige.
Diese Einwände machten deutlich, dass der Gesetzentwurf Regelungen enthalte, die eigentlich verbraucherfreundlich sein sollen, aber im Ergebnis das Gegenteil bewirkten, weil sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis für die Kunden in ihrer Gesamtheit verschlechtere.



Leiter der Unternehmenskommunikation
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