Anzeige
11.08.2006 - dvb-Presseservice

Unbedingt Zündschlüssel abziehen

Wieder ein Mal ein Fall von „grober Fahrlässigkeit“, durch den der Versicherungsschutz gefährdet wird. Ein Autofahrer hatte seinen Pkw auf dem Parkplatz vor einer Bäckerei abgestellt. Er sprang aus seinem Wagen, um belegte Brötchen fürs Büro zu kaufen. Den Zündschlüssel ließ er leider stecken. Innerhalb von nur fünf Minuten war der Wagen gestohlen. Der Autofahrer verlangte daraufhin von seiner Kasko-Versicherung die Schadenregulierung. Doch diese stellte auf stur. Sie warf dem Pkw-Lenker „grob fahrlässiges“ Verhalten vor, für das es nach den allgemeinen Obliegenheiten keinen Versicherungsschutz gibt. Der Autofahrer klagte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz auf Schadenersatz durch seinen Versicherer. Doch auch dort zog er den Kürzeren. Denn die Koblenzer OLG-Richter gaben der Assekuranz unter dem Aktenzeichen 10 U 1146/99 Recht. Wer den Zündschlüssel auch nur für kurze Zeit im Auto stecken lasse, müsse einen Diebstahlschaden auf die eigene Kappe nehmen.



Pressesprecherin
Frau Antje Schweitzer
Tel.: 0221-2015-153/-229
Fax: 0221-2015-138
E-Mail: presse@ovb.de

OVB Vermögensberatung AG
Heumarkt 1
50667 Köln
Deutschland
www.ovb.de