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07.03.2012 - dvb-Presseservice

Unerlaubte Rechtsberatung durch Versicherungsmakler in der bAV: Kein Versicherungsschutz bei Falschberatung?

Anmerkung der Redaktion: Die nachfolgende Pressemitteilung des BRBZ erreichte uns nach unserem Artikel „Makler darf zu bAV Rechtsberatung leisten“ vom 1.3.2012 im dvb-aktuell. Im Sinne einer Abwägung unterschiedlicher Anschauungen wollen wir uns der Diskussion nicht verschließen.

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) beobachtet, dass Versicherungsmaklern aktuell wieder empfohlen wird innerhalb der Beratung zu Fragen der bAV vollumfänglich rechtsberatend tätig zu werden. Diese Handlungsempfehlung hält der BRBZ für verantwortungslos. Denn: Versicherungsmaklern fehlt diesbezüglich der notwendige Haftpflicht-Versicherungsschutz, sodass die Folgen einer etwaigen Falschberatung für diese oftmals existenzbedrohend sind.

Zu der in diesem Sachzusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe gestützten und unzutreffenden Rechtsauffassung, die suggerieren soll, dass Rechtsberatung im Rahmen der bAV für Finanzdienstleister bzw. Versicherungsmakler eine erlaubte Nebenleistung nach § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sei, hatte der BRBZ bereits mit seiner Pressemitteilung vom 01.10.2010 reagiert.

Ergänzend stellt der BRBZ daher noch einmal klar:

1. Das besagte Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.10.2009 (4 U 113/09) geht in keiner Art und Weise auf die Fragestellung ein, ob Versicherungsmakler bzw. Finanzdienstleister Rechtsberatung im Rahmen der bAV als Nebenleistung gemäß § 5 RDG anbieten dürfen. Vielmehr stellt das Gericht unter Punkt II. f) seiner Begründung klar: »Die Parteien streiten im Übrigen über die Rechtsfrage, in welchem Umfang die Beklagte bei der Erarbeitung von Deckungskonzepten für die betriebliche Altersversorgung berechtigt ist, die entsprechenden Firmenkunden auch über steuerrechtliche, arbeitsrechtliche, gesellschaftsrechtliche und sonstige zivilrechtliche Fragen zu beraten. Diese Fragen spielen für die Entscheidung des Senats keine Rolle.«

2. Die Aussage des Gerichts, »wonach Versicherungsmakler, die den Auftrag haben, Kunden Verträge für eine private Altersvorsorge vorzuschlagen bzw. zu vermitteln, in diesem Zusammenhang auch berechtigt sein sollen über diejenigen Fragen der Sozialversicherung zu beraten, die für den Kunden bei der Altersvorsorge eine Rolle spielen können«, stellt keine Erlaubnis zur Durchführung der Rechtsberatung im Rahmen der bAV für Versicherungsmakler und Finanzdienstleister dar. Denn das Gericht stellt in einem urteilsbegleitenden Leitsatz wörtlich dar: »Soweit der Versicherungsmakler im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätig werden darf, sind seine Befugnisse auf eine Beratung des Kunden beschränkt. Der Versicherungsmakler ist in keinem Fall berechtigt, den Kunden bei Anträgen gegenüber einem Sozialversicherungsträger zu vertreten.« Somit untersagt das Gericht den genannten Berufsgruppen wesenstypische Merkmale einer Rechtsberatung, nämlich die Rechtsbesorgung und die Rechtsvertretung.

3. Im Rahmen von Versicherungsmaklertätigkeiten in Form der Vermittlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsprodukten neben der Rechtsberatung kollidieren die Interessen des Kunden an einer unabhängigen Beratung mit den Interessen des Versicherungsvermittlers an den Erhalt einer Provision für die Vermittlungstätigkeit. Ob der Rechtsanwalt oder Rentenberater dabei als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler tätig wird, ist irrelevant. Es besteht somit in beiden Fällen grundsätzlich eine Interessenkollision. Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung zum RDG, wonach die Rentenberatung und die Tätigkeit als Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsmakler unvereinbar sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 67). Hierbei ist eine abstrakte Interessenkollision bereits ausreichend. Diesbezüglich sind ferner auch die Erkenntnisse zu § 7 Nr. 8 BRAO und die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Zweitberuf übertragbar, wonach Rechtsanwälte nicht gleichzeitig als Versicherungsmakler tätig sein dürfen. So hält der BGH die Versagung der Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO vor allem bei einer Betätigung als Makler für gerechtfertigt (BGH Beschl. v. 13.10.03,AnwZ(B) 79/02; vgl. BRAK-Mitt. 2000, 43 zu Versicherungsmaklern; BGH BRAK-Mitt. 1994, 43; 1995, 123). Die Maklertätigkeit biete in besonderer Weise die Möglichkeit, aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammende Informationen zu nutzen, so dass das Vertrauen in die Rechtspflege gefährdet sei.

4. Hinsichtlich der ggf. irreführenden Aussagen des OLG Karlsruhe hat sich zudem auch die führende Rechtswissenschaft geäußert. So wird der Präsident des Deutschen Juristentages, Herr Prof. Dr. Martin Henssler, in der Ausgabe 17/2010 der »NZA« (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht) mit den Worten zitiert: »Da bei Versicherungsvertretern und -maklern bereits eine abstrakt-generelle Gefahr einer Interessenkollision bestehe und ihnen folglich eine entsprechende Haupttätigkeit verwehrt sei, könnten sie – entgegen einer aktuellen Entscheidung des OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2010, 245) – erst recht keine Rentenberatung als Nebenleistung erbringen.« (Vgl. Deckenbrock, NZA 17/2010, S. 992). Ergänzend hält Herr Prof. Dr. Henssler in bAV Spezial 11/2010 des „personalmagazins“ zum genannten Urteil wörtlich fest: „Aktuell hat aber das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Rechtsberatung als Nebenleistung eines Maklers entschieden: Er sei – als zulässige Nebenleistung – dazu berechtigt, über die Fragen der Sozialversicherung zu beraten, die für den Kunden bei Altersversorgung eine Rolle spielen könnten. Leider befasst sich das Gericht nicht mit dem Problem der Interessenkollision. Das Urteil kann man daher nicht als abschließendes Votum ansehen.

Zum Themenkomplex der unerlaubten Rechtsberatung im Rahmen der bAV hielt Herr Prof. Dr. Henssler im Rahmen der „2. BRBZ-Makler-Konferenz“ am 04.11.2011 in Köln darüber hinaus fest: „Die Beratung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung befindet sich im Umbruch. Nach heutiger Prognose wird sich die Möglichkeit einer gleichzeitigen Registrierung von Maklern als Rentenberater nicht dauerhaft durchsetzen, um das Problem der unerlaubten Rechtsberatung im Rahmen der bAV zu umgehen. In diesem Zusammenhang ist auch die Beschäftigung anwaltlicher Erfüllungsgehilfen als Subunternehmer nicht ausreichend. Die sachgerechte und gesetzeskonforme Lösung liegt dementsprechend in der Kooperation mit dazu befugten Rechtsanwälten und Rentenberatern bei eindeutiger und rechtmäßiger Aufgabenverteilung.“

Ergänzend fügte Herr Dr. Volker Römermann, bundesweit führender Berufsrechtler und Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, im Verlauf der Münchener Veranstaltung der „2. BRBZ-Makler-Konferenz 2011“ am 11.11.2011 hinzu: „Weite Teile des bAV-Beratungsmarktes befinden sich auf rechtlich höchst problematischem Terrain. Dem alltäglichen Rechtsbruch muss im Interesse des Verbraucherschutzes ein Ende gesetzt werden. Denn: Schon wer ›irgendeine‹ Rechtsberatung anbietet, fällt in den Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Eine Ausnahme für Rentenberatung in Form einer Annexbefugnis gibt es hierbei nicht. Ohne eine entsprechende Registrierung ist Rentenberatung somit illegal. Nur Rechtsanwälte und registrierte Rentenberater sowie in gewissem Umfang nach § 5 RDG sonstige Berater, wie Steuerberater, sind zur rechtlichen Beratung in der bAV außerhalb von autarken Belangen rund um einen Versicherungsvertrag befugt, nicht aber Versicherungsmakler. Eine gleichzeitige Registrierung als Rentenberater und Versicherungsmakler ist in diesem Zusammenhang nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ebenfalls ausgeschlossen.“

Die beschriebenen Rechtsauffassungen hat nun auch noch einmal der BGH in seiner aktuellen Entscheidung vom 20.09.2011 im Kern bestätigt (BGH vom 20.09.2011 - II ZR 234/09 -, NJW-RR 2011, 1670). So lautet ein Leitsatz der Entscheidung: »Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den strengen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht.« Dem Versicherungsmakler fehlt es zwangsläufig an einer entsprechend notwendigen Unabhängigkeit, aufgrund seiner naturgemäß widerstrebenden Produktinteressen. Unabdingbar ist daher diesbezüglich ein befugter und unabhängiger Rechtsberater zu konsultieren.

Vor diesem Hintergrund freut sich der BRBZ, verantwortungsvoll handelnde Versicherungsmakler, Unternehmensberater und Rechtsberater zum „3. BRBZ-Rechtsberatungskongress zur betrieblichen Altersversorgung 2012 – Die Fakten zur bAV und Rechtsberatung“ begrüßen zu dürfen. Durch praktische und wissenschaftliche Expertisen auf höchstem Niveau lernen gerade Versicherungsmakler bzw. Finanzdienstleister den für sie rechtssicheren Weg in der qualifizierten bAV-Beratung unter Hinzuziehung befugter Partner kennen.

Der »3. BRBZ-Rechtsberatungskongress« im Überblick:

Thema: Die Fakten zur bAV und Rechtsberatung
Termin: 04. Mai 2012 von 9:00 bis 18:45 Uhr
Ort: Köln, Dorint An der Messe Köln


Führende Juristen und bAV-Experten liefern praktische und wissenschaftliche Expertisen auf höchstem Niveau zu allen aktuellen Fachthemen und Berufsrechtsfragen der bAV. Unter anderem:

Dr. Volker Römermann
, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeits-, Insolvenz- und Gesellschaftsrecht; Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG, Hamburg/ Hannover; Lehrbeauftragter der Humboldt-Universität zu Berlin.
Sein Thema:
Der PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN im Blickpunkt: Aktuelle Diskussionen rund um den PSV -
Systemfragen, Beitragsfragen, CTA-Zusammenspiel

Dr. Barbara Reinhard,
Rechtsanwältin; Partnerin Kliemt & Vollstädt, Frankfurt; vormals: Richterin am Arbeitsgericht, NRW (1998 bis 2009) und wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesarbeitsgericht, Erfurt (2005 bis 2007).
Ihr Thema: Betriebliche Altersversorgung und kollektives Arbeitsrecht

Aktuelle betriebsrentenrechtliche Fragen zur Mitbestimmung und zum Betriebsverfassungsrecht

Prof. Dr. Christian Rolfs,
seit 2009 Professur am Kölner Institut für Versicherungsrecht der Universität zu Köln; vorher ab 2001 Lehrstuhlinhaber für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht sowie Versicherungsrecht an der Universität Bielefeld; Mitautor und –herausgeber eines Standardkommentars zur betrieblichen Altersversorgung.
Sein Thema: Unisex in der bAV?

Die Herausforderungen der Unisex-Entscheidung des EuGH für die betriebliche Altersversorgung

Gudrun Wagner-Jung,
Dipl.-Finw. und OARin; seit 1991 in der Steuerabteilung des Hessischen Ministeriums der Finanzen tätig, dort seither für verschiedene Sachbereiche des Lohn- und Einkommensteuerrechts zuständig. Derzeit gehören u. a. die Besteuerung von Alterseinkünften, Vorsorgeaufwendungen und betriebliche Altersversorgung zu ihrem Aufgabenbereich.
Ihr Thema: Aktuelles Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung

Aktuelle steuerliche Anwendungsfragen zur betrieblichen Altersversorgung aus Sicht der Finanzverwaltung

Jens Intemann,
Richter am Niedersächsischen Finanzgericht; Vorträge und Publikationen zum Ertragsteuer-/Körperschaftsteuer- und Verfahrensrecht; Mitautor des EStG/KStG-Kommentars Herrmann/Heuer/Raupach und des AO-Kommentars Pahlke/Koenig. Seit Sommersemester 2008 Lehrbeauftragter an der Universität Osnabrück, Fachbereich Rechtswissenschaft am Institut für Finanz- und Steuerrecht.
Sein Thema: Versorgungszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Aktuelle Rechtsprechungsübersicht und Anwendungshinweise zur (körperschaft-)steuerlichen Anerkennung

Dr. Christian Reichel,
PartnerBaker & McKenzie, Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Solicitors.
Sein Thema: Anwendungspraxis der bAV: CTA-Modelle - noch immer aktuell?

Zweck, Ausgestaltung, Alternativen

Prof. Dr. Martin Henssler,
geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln sowie Direktor des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln; Vorsitzender der Ständigen Deputation und Präsident des Deutschen Juristentages. Herausgeber und Autor zahlreicher Standardkommentierungen der Rechtswissenschaft.
Sein Thema: bAV und Rechtsberatung: Berufsrecht der Rentenberater

Die „anwalts-analogen“ Rechtsberatungsbefugnisse des „Rentenberaters“ im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung – Gutachterliche Stellungnahme

Prof. Dr. Thorsten Polleit,
Ökonom; Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster; Honorarprofessor an der Frankfurt School of Finance & Management und Chief German Economist bei Barclays Capital; Veröffentlichungen und Darstellungen für Presse, Funk und Fernsehen.
Sein Thema: Finanzierung von Pensionsverpflichtungen im Zuge der Euro-Krise

Folgen der Finanzmarktkrise für die betriebliche Altersversorgung

Moderation Prof. Dr. Achim Schunder, Rechtsanwalt, Schriftleiter »Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht« (NZA) und Berater »Neue Juristische Wochenschrift« (NJW), Frankfurt; Niederlassungsleiter der Verlag C.H. Beck oHG in Frankfurt; 2. Vorsitzender des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V.



Journalisten wenden sich bitte für weitere Informationen an:
Herr Detlef Lülsdorf
Geschäftsführer und Pressesprecher des BRBZ
Tel.: 0221 168 00 61 - 0
E-Mail: dl@brbz.de

Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche
Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V.
Siegburger Straße 126
50679 Köln
http://www.brbz.de

Über den Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten
e.V. (BRBZ)

Der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) ist zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und Zeitwertkonten der führende berufsrechtliche Fachverband, der sich für die Schaffung und Gewährleistung umfassender Beratungsstandards und –sicherheit in den weiten Aufgabenfeldern der bAV und der Zeitwertkonten einsetzt. Hierzu gehört auch die explizite Herausstellung sämtlicher erlaubnispflichtiger Beratungstätigkeiten in den die bAV tangierenden Handlungsgebieten, z. B. des Arbeits- und Insolvenzrechts, sowie des Betriebsrenten- und Sozialversicherungsrechts. Sitz des Verbandes ist Köln.

Der BRBZ ist Ausrichter des BRBZ-Rechtsberatungskongresses zur betrieblichen
Altersversorgung, der BRBZ-Makler-Konferenz und der Deutschen Lehr- und Praxisakademie
zur betrieblichen Altersversorgung.

Weitere Informationen zum BRBZ erhalten Sie auch unter www.brbz.de, www.brbz-kongress.de,
www.brbz-konferenz.de und www.brbz-akademie.de.