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15.09.2006 - dvb-Presseservice

Unterhaltsrecht im Umbruch

Scheiden tut weh! Das gilt ganz besonders für den unterhaltspflichtigen Ehepartner. Aber auch am Ende einer Beziehung ohne Trauschein muss ein Partner unter Umständen Unterhalt zahlen, wenn aus der Verbindung Kinder hervorgegangen sind. Dabei sind nicht nur die Kinder unterhaltsberechtigt, auch die alleinerziehende Mutter kann einen Betreuungsunterhalt fordern. Im Gegensatz zu verheirateten Müttern, denen in der Regel mindestens bis zum achten Lebensjahr ihres Kindes Unterhalt zusteht, können ledige Mütter nach dem Gesetz grundsätzlich nur bis zum dritten Lebensjahr des Kindes diesen Unterhalt verlangen. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem aktuellen Fall einer ledigen Mutter recht gegeben, die sieben Jahre lang Betreuungsunterhalt vom Vater ihrer Tochter verlangte. Im vorliegenden Fall gebe es elternbezogene Gründe mit Auswirkung auf das Kindeswohl, die eine Beendigung des Unterhaltsanspruchs mit Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als grob unbillig erscheinen lasse ( BGH, Az.: XII ZR 11/04). Die ARAG Experten sehen darin möglicherweise die Annäherung der Ansprüche lediger an die Rechte geschiedener Mütter.



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