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17.08.2009 - dvb-Presseservice

Unternehmensinsolvenzen: Was passiert mit Löhnen, Betriebsrenten und Arbeitszeitkonten?

Unternehmensinsolvenzen schlagen in Deutschland aktuell hohe Wellen: Arcandor, Märklin und Schiesser sind dabei nur drei prominente Fälle. 2009 mussten bundesweit bisher rund 16.650 Unternehmen den Gang zum Insolvenzgericht antreten. Bis Ende des Jahres erwartet die Wirtschaftsauskunftei Creditreform insgesamt mehr als 35.000 Unternehmensinsolvenzen mit schätzungsweise 500.000 betroffenen Arbeitnehmern. Enorme Verunsicherung bei den Angestellten ist die logische Folge: Wer zahlt die Löhne? Was passiert mit Betriebsrenten? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt Markus Hannen, Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG aus der Sozietät Dr. Franken, Grillo, Steinweg.

Drei Monate gibt es Insolvenzgeld

Die Insolvenz erreicht ein Unternehmen nicht von heute auf morgen. Insolvenz steht für Zahlungsunfähigkeit und diese zeichnet sich meist als Erstes durch verspätete und anschließend durch den Ausfall der Lohnzahlungen ab. Dann ist schnelles Handeln gefragt. „Innerhalb von zwei Monaten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Arbeiter und Angestellte das Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen“, betont Hannen, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser Ersatzlohn wird für die letzten drei Monate vor der Insolvenz gezahlt, in denen der Arbeitnehmer mit leeren Händen dastand. Die Arbeitsagentur zahlt den letzten Nettolohn in voller Höhe, die Beiträge zur Sozialversicherung sowie eventuell einen Vorschuss, bis das Gericht die Insolvenz beschlossen hat. Freien Mitarbeitern steht kein Insolvenzgeld zu.

Arbeitnehmer können Weiterarbeit verweigern

Viele Menschen verbinden mit Insolvenz automatisch Kündigung und verringerten Lohnanspruch. Tatsächlich bleibt das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz bestehen. Dem Arbeitnehmer steht weiterhin Lohn in voller Höhe zu, es sei denn, ihm wird ordnungsgemäß gekündigt. Die Insolvenz ist allerdings kein Kündigungsgrund. Die Lohnansprüche sind nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter vorrangig zu bedienen. Was passiert, wenn das nicht geht? „Bei Lohnrückständen ab zwei Monaten hat der Arbeitnehmer das Recht, die Weiterarbeit zu verweigern, bis die Rückstände ausgeglichen sind. Will er kein Risiko eingehen, sollte er davon Gebrauch machen“, rät der ROLAND-Partneranwalt. Der Grund: Fehlt dem Insolvenzverwalter das Vermögen, um Löhne und das Verfahren zu zahlen, kann das Gericht ihn auch nicht dazu zwingen. Das Verfahren wird dann aufgrund sogenannter Massearmut eingestellt und die Angestellten gehen leer aus. Während der Zeit der Leistungsverweigerung bleibt der Lohnanspruch erhalten, da der Arbeitnehmer unverschuldet die Arbeit nicht erbringt.

Arbeitszeitkonten sind sicher

Eine berufliche Auszeit oder der vorzeitige Ruhestand wird von vielen Arbeitnehmern durch Ansparen von Arbeitszeit vorbereitet. Wer um diese Ersparnisse fürchtet, kann durchatmen: Das entsprechende Guthaben bleibt in der Insolvenz erhalten. „Seit Ende 2008 ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Arbeitszeitkonten gegen Insolvenz abzusichern. Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz fordern“, erklärt Hannen. Seit Anfang des Jahres können Langzeitkonten auf einen neuen Arbeitgeber übertragen und dort fortgeführt werden. Steht kein neuer Arbeitgeber zur Verfügung kann seit dem 1. Juli dieses Jahres das Guthaben – der finanzielle Ausgleich für Arbeitsstunden – sogar auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Diese übernimmt später die Auszahlungen als Rente. Das Wertguthaben bleibt damit erhalten.

Betriebliche Altersvorsorge bleibt erhalten

Auch Betriebsrenten fallen bei einer Firmenpleite nicht einfach unter den Tisch. Im Insolvenzfall springt der Pensions-Sicherungs-Verein für die betriebliche Altersvorsorge ein. Dieser Verein wird von über 70.000 Unternehmen finanziert, die ihren Mitarbeitern eine Betriebsrente zugesagt haben. Bei Insolvenz übernimmt der Sicherungsfonds dann die Zahlung der vollen Leistung.

Nicht unbedacht selbst kündigen

Oft sind Kündigungen in der Insolvenz unvermeidbar, warum also nicht gleich selbst kündigen? „Nur bei Aussicht auf eine neue Stelle ist das eine sinnvolle Alternative. Denn mit der Kündigung geht das Recht auf eine mögliche Sozialplanabfindung verloren“, sagt ROLAND-Partneranwalt Hannen. Zudem muss nach einer Eigenkündigung beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen in Kauf genommen werden. Wie bereits erwähnt, ist die Insolvenz kein Kündigungsgrund – auch nicht für den Arbeitnehmer. Wenn einem aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wird, ist keine Sperrzeit zu befürchten. Allerdings gesteht der Gesetzgeber dem Insolvenzverwalter Sonderrechte bei der Kündigung zu – zum Nachteil der Beschäftigten: „Es gilt eine maximale Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, wenn die Frist gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag nicht ohnehin kürzer ist. Wer das nicht weiß, kann kalt erwischt werden“, so Hannen.



Frau Dr. Andrea Timmesfeld
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