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22.06.2009 - dvb-Presseservice

Urlaubs-Schnäppchen in letzter Minute - Reiserecht auch für Last Minute-Reisen gültig

Um die Traum-Finca auf Mallorca zu ergattern muss die nächste Sommerreise oft schon ein Jahr im Voraus gebucht werden. Doch nicht jeder Arbeitnehmer kann so frühzeitig seinen Urlaubsanspruch anmelden; zudem können sich Urlaubswünsche auch ändern. Das kurzfristige Buchen von „Last Minute“-Reisen übers Internet, beim Reisebüro oder gleich direkt am Flughafen bietet mehr Flexibilität. Und manchmal lässt sich auf diese Weise sogar ein echtes (Reise-)Schnäppchen ergattern. In wie weit auch für die Urlaubsbucher in letzter Minute das Reiserecht gilt, erläutert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Grundsätzlich gilt: „Last Minute“-Reisen sind kurzfristige Reisen, bei denen ein spezieller Preisvorteil gewährt wird“, meint Anne Kronzucker, Juristin und Rechtsexpertin der D.A.S.. „Welche Zeitspanne zwischen der Buchung und dem Reiseantritt liegen muss, ist im Gesetz nicht geregelt. In der Regel wird jedoch von maximal 14 Tagen ausgegangen.“ Vorsicht ist in jedem Fall bei den Preisen geboten, da nicht alle „Last Minute“-Reisen wirklich günstiger sind. Vor der Buchung sollten Urlauber unbedingt die reguläre Katalogbeschreibung für die Reise mit dem „Last Minute“-Angebot vergleichen. Denn manchmal werden Leistungen wie Halbpension oder Transfer einfach gestrichen.

Reisevertragsrecht gilt auch bei „Last Minute“-Reisen

Die Rechtslage bei kurzfristigen Angeboten und regulären Pauschalurlauben ist weitgehend identisch: „Auch für „Last-Minute“-Reisen gilt das Reisevertragsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch“, erläutert die D.A.S. Expertin. „Das bedeutet, dass alle Angaben des Veranstalters zur Reise erfüllt werden müssen, ansonsten haben Sie das Recht, den Mangel zu beanstanden und eine Minderung des Reisepreises geltend zu machen.“ Daher ist es besonders wichtig, vor der Unterschrift die Buchungsunterlagen über die Reise genau durchzulesen. Angeboten mit einer detaillierten Beschreibung der Leistungen ist der Vorzug zu geben. Allerdings enthalten gerade die Verträge über „Last Minute“-Reisen oft nur Eckdaten. „Wenn Sie Wert auf ein großes Zimmer mit eigenem Bad und Meerblick legen, sollten Sie dies vor der Buchung im Reisevertrag festlegen, damit es vor Ort nicht zu bösen Überraschungen kommt“, so die D.A.S.-Juristin. Denn selbst Angaben zur Hotelkategorie wie zum Beispiel „Vier Sterne“ stellen keine eindeutige Beschreibung dar und können von Land zu Land variieren.

In allerletzter Minute

Eine Besonderheit gilt bei „Last Minute“-Reisen, die weniger als sieben Werktage vor Abreise gebucht werden. Dann muss der Reiseveranstalter weder eine Reisebestätigung ausstellen noch die allgemeinen Geschäftsbedingungen übermitteln. Die Unterlagen dürfen sogar erst unmittelbar vor Reiseantritt, beispielsweise am Flughafen, übergeben werden. In diesem Fall ist es daher umso wichtiger, sich vorab gründlich über die Reise sowie Visa- oder Impfbestimmungen und Ansprechpartner vor Ort zu informieren. Nur so sind Reisende für den Fall einer Beanstandung ausreichend gerüstet.

Kurzfassung:

In letzter Minute in die Sonne - Rechtsansprüche bei „Last Minute“-Reisen

Um ein Zimmer im begehrten Traumhotel zu ergattern muss die nächste Sommerreise oft schon ein Jahr im Voraus gebucht werden. Doch nicht jeder Arbeitnehmer kann so frühzeitig seinen Urlaubsanspruch anmelden. Alternativ bieten sich so genannte „Last Minute“-Reisen an. Dies sind kurzfristige Reisen, die in der Regel maximal 14 Tage vor Urlaubsbeginn gebucht werden und billiger als die reguläre Reise sind. Allerdings: „Nicht alle „Last Minute“-Reisen sind wirklich günstiger“, warnt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Vor der Buchung ist es daher ratsam, die regulären Katalogbeschreibungen mit dem „Last Minute“-Angebot zu vergleichen. Für Bucher „in letzter Minute“ gilt dasselbe Reisevertragsrecht wie für Pauschalurlauber bei regulär gebuchten Reisen. Eine Besonderheit gibt es lediglich bei „Last Minute“-Reisen, die weniger als sieben Werktage vor Abreise gebucht werden: In diesem Fall muss der Reiseveranstalter weder eine Reisebestätigung ausstellen noch die allgemeinen Geschäftsbedingungen übermitteln.




Frau Anne Kronzucker

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