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31.05.2007 - dvb-Presseservice

Urlaubstipps: Damit der Traumurlaub nicht zum Albtraum wird

Köln. Endlich Ferien! In den nächsten Wochen brechen wieder Millionen Deutsche in den Urlaub auf. Doch schneller als man denkt, wird aus dem Traumurlaub ein Albtraum. Denn nicht nur die klassische Baustelle neben dem Hotel kann für Ärger sorgen – wie unsere Beispiele aus der Praxis zeigen:

Das überbuchte Hotel

Zwei Urlauber buchten bei einem Reiseveranstalter einen zweiwöchigen Tauchund Schnorchelurlaub auf den Malediven. Eine Woche vor Reisebeginn teilte ihnen der Veranstalter mit, dass ihr Hotel überbucht sei. Er bot ihnen ein Ersatzhotel auf einer anderen Insel an. Dieses Angebot lehnten die Kunden aber ab – denn diese Insel verfügte über kein Hausriff und war deshalb zum Schnorcheln und Tauchen völlig ungeeignet. Die verhinderten Urlauber blieben also zu Hause und verlangten vom Reiseanbieter neben dem Reisepreis auch Schadenersatz.

Der Bundesgerichtshof gab ihnen Recht: Urlauber, die eine gebuchte Reise wegen der Überbuchung des Hotels nicht antreten, können vom Veranstalter neben der Erstattung des Reisepreises auch eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises verlangen. Ein Ersatzangebot des Veranstalters muss der Reisende nur dann akzeptieren, wenn er es – gemessen an seinen subjektiven Urlaubswünschen – als gleichwertig ansieht.

Stress-Wochen statt Erholungsurlaub

Ein Ehepaar buchte für 5.600 Euro eine Kombireise: eine Woche Kreuzfahrt und eine Woche Cluburlaub der gehobenen Kategorie. Doch aus dem erhofften Sorglos- Urlaub wurden zwei Stress-Wochen. Wegen verschiedener Mängel verlangte das Paar nach dem Urlaub vom Veranstalter Geld zurück. Das Amtsgericht München urteilte über die Einzelposten folgendermaßen:

Das an vier Tagen – trotz ruhiger See – nicht gefüllte Schwimmbecken auf dem Kreuzfahrtschiff berechtigt die Kläger zu einer Preisminderung von fünf Prozent für die betroffenen Tage. Die nicht funktionierende Klimaanlage und lauwarmes Club essen an sieben Tagen brachten eine Minderung von fünf Prozent. Noch einmal fünf Prozent musste der Veranstalter zurückzahlen, weil in zwei Restaurants der gehobenen Klasse in der Clubanlage der Tisch für 20 Uhr schon um 17 Uhr reserviert werden musste. Weil der Rückflug anstatt zwölf ganze 33 Stunden dauerte, gab es auch dafür Geld zurück. Am Ende belief sich die Summe, um die der Reisepreis gemindert wurde, auf 765 Euro.

Der knackbare Safe

Zimmersafes in Hotels bieten nicht immer 100-prozentigen Schutz vor Diebstählen – diese Erfahrung musste ein Ehepaar machen, das über 100.000 Euro an Schmuck und Bargeld mit auf ein Zimmer in einem Luxushotel genommen hatte. Weil der Safe mit einer sicher scheinenden Metallummantelung aber nur notdürftig in einem Holzschrank befestigt war, hatten die Diebe leichtes Spiel: Sie hebelten den Safe ohne viel Kraftaufwand einfach aus.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied salomonisch: Hotelbetreiber und Gast mussten sich den Schaden teilen. Der Gastwirt müsse 44.584 Euro Schadenersatz leisten, weil er für den schlechteren Sicherheitszustand verantwortlich sei und es versäumt hatte, die Gäste dazu anzuhalten, Wertsachen im Zentralsafe des Hotels zu hinterlegen. Und der Gast seinerseits könne nicht den vollen Schadensausgleich beanspruchen, weil es für ihn nahe liegend gewesen sei, derart hohe Werte nicht einfach mit auf das Zimmer zu nehmen.

ROLAND Rechtsschutz: Das sollten Sie tun, um Ihre Rechte zu wahren

Als Faustregel für alle Mängel gilt: erst einmal reklamieren und um Abhilfe bitten – am besten geben Sie dem Veranstalter dafür eine Frist.

Damit Sie die Mängel später auch nachweisen können, sollte Ihre Mängelanzeige immer schriftlich erfolgen und – wenn möglich – von der örtlichen Reiseleitung gegengezeichnet werden. Aber auch ein anderer Urlauber kann als Zeuge fungieren. Wichtig ist dann, dass er Ihnen seinen Namen und seine Heimatanschrift gibt.

Werden die Mängel trotz Ihrer Beschwerde nicht behoben, muss auch dies vom Reisenden dokumentiert werden. So ärgerlich es sein kann: Grundsätzlich ist er im Falle eines Rechtsstreites beweispflichtig. Hier kommen Videoaufnahmen, Fotos, aber auch andere Reisende als Zeugen für die Beweissicherung in Betracht.

Um sich zu informieren, um wie viel der Reisepreis jeweils bei welchen Schäden gemindert werden kann, können Sie sich an der so genannten "Frankfurter Tabelle" orientieren. Im Streitfall wird die konkrete Höhe jedoch immer vom zuständigen Gericht festgelegt. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg gilt die Frankfurter Tabelle zudem nur bei Pauschalreisen, die gewissermaßen „von der Stange“ angeboten werden.

Eine Rechtsschutzversicherung hilft, im Falle eines Rechtsfalles viel Geld zu sparen. Sie übernimmt die Kosten für Gericht und Anwälte. Eine Sorge weniger.



Frau Dr. Andrea Timmesfeld
Tel.: 0221 8277-1590
Fax: 0221 8277-1589
E-Mail: andrea.timmesfeld@roland-rechtsschutz.de

Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Deutz-Kalker-Str. 46
50679 Köln
http://www.roland-rechtsschutz.de/

URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Urlaubstipps-Damit-der-Traumurlaub-nicht-zum-Albtraum-wird-ps_4855.html