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03.01.2007 - dvb-Presseservice

Urteil: Krankenkassen müssen Pflegediensten Verzugszinsen zahlen

bpa begrüßt Entscheidung des Bundessozialgerichts

Nicht selten kommt es vor, dass Pflegedienste die Vergütung ihrer bereits erbrachten Leistungen einklagen müssen, weil Krankenkassen sich weigern, diese rechtmäßig zu vergüten. Doch wer trägt die für den Zeitraum des Zahlungsverzuges anfallenden Zinsen? Auf diese Frage hat das Bundessozialgericht (BSG) eine präzise Antwort gegeben: Pflegedienste haben nunmehr die Möglichkeit, Ansprüche auf Verzinsung offener Vergütungsforderungen bereits ab Fälligkeit des jeweiligen Rechungsbetrages geltend zu machen.

"Bislang hatten die Gerichte dies abgelehnt und Ansprüche der Einrichtungen auf Verzugszinsen - in Form von Prozesskosten - erst ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung bewilligt", so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa). "Insofern begrüßen wir die Entscheidung des BSG, denn sie trägt dem realen Zinsverlust Rechnung, der den Einrichtungen im Rahmen ihres Zahlungsanspruches entsteht."

Zum Hintergrund: Bis einschließlich 1999 stand außer Frage, dass Pflegediensten bei Zahlungsansprüchen gegen Krankenkassen Verzugszinsen zustehen. Nachdem sich dies zum 01.01.2000 mit Inkrafttreten des GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 plötzlich geändert hatte - und für alle fortan entstandenen Forderungen bei Mahnung und Zahlungsverzug keine Zinsen mehr anfielen -, wurde die entstandene Lücke durch zwei BSG-Urteile in diesem Jahr wieder geschlossen: Zunächst der 6. Senat und dann der 3. Senat des BSG billigten einen Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) zu, die der Leistungserbringer von dem Moment an erhält, in dem eine Klage gegen die Krankenkasse bei Gericht anhängig ist. Verzugszinsen für die Zeit vor Klageerhebung hatte der 6. Senat ausgeschlossen; der 3. Senat hatte die Frage zunächst offen gelassen.

In einem zweiten Schritt wurde auch diese zweite Lücke nunmehr geschlossen: In seinem neuen Urteil (Az. B 3 KR 7/06 R) gestand das BSG einem Apotheker, dessen Vergütungsansprüche zum Teil nicht beglichen waren, ausdrücklich Zinsansprüche schon für die Zeit vor Klageerhebung, so genannte Verzugszinsen, zu. Entscheidungsgrund des Gerichts war im Wesentlichen die Tatsache, dass die Vertragsbeziehungen zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse wie ein normaler Teil des Wirtschaftslebens zu behandeln seien.

"Damit dürfte es für Krankenkassen künftig äußerst unattraktiv sein, sich über Zahlungsverweigerungen kostengünstig - weil zinsfrei - Liquidität zu verschaffen", so Bernd Tews.



Herr Bernd Tews
Tel.: 030 / 30 87 88 60
Fax: 030 / 30 87 88 89
E-Mail: bund@bpa.de

bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
Hannoversche Straße 19
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