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03.01.2007 -
dvb-Presseservice
Urteil: Krankenkassen müssen Pflegediensten Verzugszinsen zahlen
bpa begrüßt Entscheidung des Bundessozialgerichts
Nicht selten kommt es vor, dass Pflegedienste die Vergütung ihrer bereits
erbrachten Leistungen einklagen müssen, weil Krankenkassen sich weigern,
diese rechtmäßig zu vergüten. Doch wer trägt die für den Zeitraum des Zahlungsverzuges anfallenden Zinsen? Auf diese Frage hat das
Bundessozialgericht (BSG) eine präzise Antwort gegeben: Pflegedienste haben
nunmehr die Möglichkeit, Ansprüche auf Verzinsung offener
Vergütungsforderungen bereits ab Fälligkeit des jeweiligen Rechungsbetrages
geltend zu machen.
"Bislang hatten die Gerichte dies abgelehnt und
Ansprüche der Einrichtungen auf Verzugszinsen - in Form von Prozesskosten -
erst ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung bewilligt", so Bernd
Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer
Dienste e. V. (bpa). "Insofern begrüßen wir die Entscheidung des BSG, denn
sie trägt dem realen Zinsverlust Rechnung, der den Einrichtungen im
Rahmen ihres Zahlungsanspruches entsteht."
Zum Hintergrund: Bis
einschließlich 1999 stand außer Frage, dass Pflegediensten bei
Zahlungsansprüchen gegen Krankenkassen Verzugszinsen zustehen. Nachdem sich
dies zum 01.01.2000 mit Inkrafttreten des GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000
plötzlich geändert hatte - und für alle fortan entstandenen Forderungen bei Mahnung und Zahlungsverzug keine Zinsen mehr anfielen -, wurde die
entstandene Lücke durch zwei BSG-Urteile in diesem Jahr wieder geschlossen:
Zunächst der 6. Senat und dann der 3. Senat des BSG billigten einen Anspruch
auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) zu, die der Leistungserbringer von dem Moment
an erhält, in dem eine Klage gegen die Krankenkasse bei Gericht anhängig
ist. Verzugszinsen für die Zeit vor Klageerhebung hatte der 6.
Senat ausgeschlossen; der 3. Senat hatte die Frage zunächst offen gelassen.
In einem zweiten Schritt wurde auch diese zweite Lücke
nunmehr geschlossen: In seinem neuen Urteil (Az. B 3 KR 7/06 R) gestand das
BSG einem Apotheker, dessen Vergütungsansprüche zum Teil nicht
beglichen waren, ausdrücklich Zinsansprüche schon für die Zeit vor
Klageerhebung, so genannte Verzugszinsen, zu. Entscheidungsgrund des Gerichts
war im Wesentlichen die Tatsache, dass die Vertragsbeziehungen
zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse wie ein normaler Teil
des Wirtschaftslebens zu behandeln seien.
"Damit dürfte es für
Krankenkassen künftig äußerst unattraktiv sein, sich über
Zahlungsverweigerungen kostengünstig - weil zinsfrei - Liquidität zu
verschaffen", so Bernd Tews.
Herr Bernd Tews
Tel.: 030 / 30 87 88 60
Fax: 030 / 30 87 88 89
E-Mail: bund@bpa.de
bpa - Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.
Hannoversche Straße 19
10115 Berlin
Deutschland
http://www.bpa.de
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/Urteil-Krankenkassen-m%FCssen-Pflegediensten-Verzugszinsen-zahlen-ps_3349.html