Druckversion
Anzeige
06.07.2007 -
dvb-Presseservice
VVG ohne Hinweispflicht auf LV-Zweitmarkt
BVZL setzt sich für Verordnungsweg ein
Eine Hinweispflicht auf
den Zweitmarkt für Lebensversicherungen im Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) wird es nicht geben. Das erfuhr der Bundesverband
Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen (BVZL) aus
regierungsnahen Kreisen. „Es ist enttäuschend, dass die Politik es
nicht geschafft hat, eine Hinweispflicht auf die Alternativen zum
Storno im VVG durchzusetzen. Die Verbraucher sind hier die Verlierer,"
sagt Gerd A. Bühler, Beirat des BVZL. „Die weniger informierte
Bevölkerung und damit vor allem die unteren Einkommensschichten sind am
stärksten benachteiligt. Diese werden auch weiterhin verlustreich
stornieren."
Der BVZL wird seine Bemühungen bezüglich
einer Hinweispflicht nicht einstellen. „Auf Basis der
Informationspflichtenverordnung sehen wir durchaus noch die
Möglichkeit, eine Hinweispflicht zu erreichen", sagt Thomas Laumont,
Vorstand des BVZL. „Abgesehen davon wächst der Zweitmarkt für
Lebensversicherungen ungebrochen weiter."
VVG-Neuregelungen für den LV-Zweitmarkt positiv
Die
Einführung der Mindestrückkaufswerte führt zu einer Kostenumverteilung
innerhalb der Versichertengemeinschaft. Höhere Rückkaufswerte zum
Anfang der Laufzeit führen zu einem langsameren Anstieg des
Wertverlaufes in der zweiten Hälfte des Vertrages. Die Zeche für höhere
Mindestrückkaufswerte beim Frühstorno zahlen die Versicherten, die
später stornieren. Die niedrigeren Rückkaufswerte bei den
Spätstornierenden werden durch einen erzielbaren höheren Kaufpreis am
Zweitmarkt gelindert. Bühler geht davon aus, dass das handelbare
Policenvolumen für den Zweitmarkt steigen wird, weil deutlich mehr
Verträge den Ankaufskriterien entsprechen werden.
Die
Beteiligung der Versicherten an den stillen Reserven ist eine weitere
Neuerung, von der der LV-Zweitmarkt profitiert. Der BVZL erwartet, dass
die Versicherten proportional zur Laufzeit an den stillen Reserven
beteiligt werden. Unabhängige Versicherungsexperten gehen davon aus,
dass die Versicherungsgesellschaften ihre jährlichen
Überschusszuweisungen zugunsten höherer Schlussüberschüsse senken
werden.
Ungleichbehandlung der BdV-Mitglieder
Der
Bund der Versicherten (BdV) hat sich in der Diskussion um die
VVG-Novelle nicht für alle seine Mitglieder eingesetzt. Der Verband hat
zwar einerseits erfolgreich die Einführung eines Mindestrückkaufswertes
bewirkt. Andererseits benachteiligt diese Regelung aber die spät
stornierenden Versicherten. „Vor diesem Hintergrund hätte der BdV mit
einer Zustimmung zur Hinweispflicht dazu beigetragen, für diese
Versicherten einen kleinen Ausgleich zu schaffen, nämlich den Zugang
zum lukrativeren Verkauf am Zweitmarkt", sagt Bühler.
Versicherer eigentlich bereits zum Hinweis verpflichtet
Bereits
heute sind die Versicherungsgesellschaften verpflichtet, auf den
Zweitmarkt als bessere Alternative hinzuweisen. Dies ergibt sich aus
den allgemeinen Fürsorge- und Hinweispflichten, die im Vertrag zwischen
Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft festgehalten sind.
Dieser Verpflichtung kommen sie aber nicht nach. Im Gegenteil, eine
Initiative zur Selbstverpflichtung wurde durch den Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) abgelehnt.
Herr Thomas Laumont
Tel.: 089/ 24 20 37-08
E-Mail: info@bvzl.de
BVZL Bundesverband Vermögensanlagen
im Zweitmarkt Lebensversicherungen e.V.
Isartorplatz 8
80331 München
www.bvzl.de
URL: www.deutsche-versicherungsboerse.de/pressespiegel/VVG-ohne-Hinweispflicht-auf-LV-Zweitmarkt-ps_5261.html