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29.03.2006 - dvb-Presseservice

Veröffentlichung des Referentenentwurfs zur EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie

  1. Es wird eine Mindestqualifikation in Form einer Sachkundeprüfung geben.
    (Art. 1 des Entwurfs VersVermV)

  2. Diese Sachkundeprüfung wird von den IHKn auf Niveau des Versicherungsfachmanns abgenommen werden. Name: Versicherungsfachmann/–frau (IHK). (Art. 1 des Entwurfs VersVermV)

  3. Der Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) wird als Vorqualifikationen anerkannt. (Beim „IHK-Fachberater“ zzgl. Praxiszeiten, die im Wesentlichen im Rahmen der Prüfungszulassung sowieso nachgewiesen werden müssen/ mussten). Ebenso anerkannt wird der Abschluss Fachwirt/-in für Finanzberatung (IHK). Privatrechtliche Abschlüsse als anerkannte Vorqualifikation finden sich im Entwurf nicht. (Art. 5 des Entwurfs VersVermV)

  4. Der Versicherungsfachmann (BWV) wird der IHK-Sachkundeprüfung gleichgestellt, wenn er innerhalb der Übergangsphase erfolgreich abgelegt wird bzw. bereits abgelegt wurde. (Art. 19 des Entwurfs VersVermV)

  5. Angestelltenqualifikation bei juristischen Personen: Grundsätzlich ist das Unternehmen der Antragsteller für den §34d. Da eine juristische Person keine Sachkunde nachweisen kann, muss eine „angemessene Anzahl“ von bestimmten Führungskräften die Sachkundeprüfung ablegen. Die Vermittler benötigen eine Qualifikation für die Versicherungsverträge, die sie auch vermitteln (§ 34d Abs.2 Ziffer 4 i.V.m. § 34d Abs. 6 GewO ).

  6. Akzessorität: Vermittler, die Versicherungen als Ergänzungsgeschäft vermitteln (Beispiel: Autoverkäufer / „Doppelkarte“) benötigen die für die jeweiligen Versicherungsverträge notwendige Qualifikation. Diese Erleichterung gilt nur, sofern dieser Vermittler im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder eines nach §34d GewO zugelassenen Vermittlers tätig wird. Eine Pflicht zur VSH und gutem Leumund bleibt aber bestehen.

  7. Für alle Vermittler, die bereits vor Inkrafttreten des §34d GewO tätig waren, wird es eine Übergangsfrist von 2 Jahren für das Ablegen des Sachkundenachweises geben (u.a. § 80b GewO (e) )

  8. Bestandsschutz: Vermittler, die seit dem 31.08.2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler tätig sind, benötigen keine Sachkundeprüfung. (Art. 1 Abs. 4 des Entwurfs VersVermV).

  9. Register: Das Vermittlerregister wird durch die IHKn geführt.



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