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13.11.2006 - dvb-Presseservice

Verbraucherfreundliches Versicherungsrecht

Der Regierungsentwurf zum neuen Versicherungsvertragsrecht (VVG) stärkt die Rechte der Verbraucher und bringt eine erhebliche Besserstellung. Dies erläutert die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) anlässlich ihres Kolloquiums zum VVG in Berlin. Versicherte müssten in Zukunft vor Abschluss des Vertrages über Grenzen und Inhalt des Versicherungsschutzes umfassend informiert und aufgeklärt werden. Die bisherige Praxis der Versicherungen, die Versicherungsunterlagen erst mit der Übersendung des Versicherungsscheins zur Verfügung zu stellen, ist nicht mehr erlaubt. Versicherungsverträge können künftig auch innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, nachdem der Versicherungsnehmer alle Vertragsbedingungen erhalten hat.

„Von besonderer Bedeutung ist der Wegfall des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ bei Obliegenheitsverletzungen, Gefahrerhöhungen und grober Fahrlässigkeit,“ betont Rechtsanwalt Dr. Hubert van Bühren, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft „Versicherungsrecht“. Bisher gelte das Prinzip „Alles-oder-Nichts“. Demnach erhält, wer einen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt, wie beispielsweise durch einen Rotlichtverstoß, gar nichts, bei nur einfacher Fahrlässigkeit aber alles. Künftig kann bei grober Fahrlässigkeit der Versicherer seine Leistungen entsprechend dem Grad des Verschuldens mindern.

„Die Rechte der Verbraucher bei der Lebensversicherung werden gesetzlich geregelt und verbessert. Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird als Regelfall verankert,“ betont Rechtsanwalt Dr. Knut Höra, Vorsitzender des DAV-Ausschusses „Versicherungsrecht“.

Für die Lebensversicherung und die private Krankenversicherung enthalte das neue VVG die Bestimmung, dass in dem Versicherungsschein die jeweiligen Abschluss- und Vertragskosten offen gelegt werden müssen. In Zukunft werde es auch höhere Rückkaufwerte geben, da die Vertriebskosten nicht mehr sofort mit den Prämien verrechnet werden dürfen, vielmehr erst verteilt auf einen Zeitraum von fünf Jahren. Bisher ist es so, dass bei einer Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages innerhalb der ersten beiden Jahre, kein oder nur ein geringerer Rückkaufwert anfällt, da die Prämien zunächst dazu dienen, die Provisionen der Versicherungsvermittler auszugleichen.

Auch Klagen gegen Versicherungen werden für die Verbraucher erleichtert: In Zukunft kann jeder Versicherungsnehmer an seinem Gerichtsstand seine Versicherung verklagen, wenn er mit deren Leistungen nicht einverstanden ist.

Dem VVG widmet sich das Herbstkolloquium der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV am 11. November 2006 in Berlin.



Herr Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 49
E-Mail: dav@anwaltverein.de

Deutscher Anwaltverein
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