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25.10.2006 -
dvb-Presseservice
Vereinbarung der Koalitionsarbeitsgruppe zur Umsetzung der Maßnahmen in der Alterssicherung
Auf der Grundlage des Koalitionsvertrages vom 18. November 2005 ist die
Rentenversicherung belastbar und solide weiterzuentwickeln. Richtschnur für alle
Entscheidungen ist die Einhaltung der gesetzlichen Beitragssatz- und
Niveausicherungsziele, wonach der Beitragssatz 20% bis zum Jahr 2020 und 22 %
bis zum Jahr 2030 nicht überschreiten soll. Darüber hinaus soll der Beitragssatz
bis zum Jahr 2009 nicht über 19,9 % steigen. Das Rentenniveau (Sicherungsniveau
vor Steuern) soll 46 % bis zum Jahr 2020 und 43 % bis zum Jahr 2030 nicht
unterschreiten, wobei ein Niveau von 46 % auch über 2020 hinaus angestrebt
wird.
Vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und sinkender
Geburtenzahlen ist die schrittweise langfristige Anhebung der Altersgrenze für
die Regelaltersrente auf das 67. Lebensjahr bis zum Jahr 2029 die zentrale
rentenpolitische Maßnahme in dieser Legislaturperiode. Die Maßnahme trägt dazu
bei, in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Generationen die finanzielle
Grundlage und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung
sicherzustellen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Versicherte, die
mindestens 45 Pflichtbeitragsjahre aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit,
Kindererziehung und Pflege erreicht haben, weiter mit 65 Jahren abschlagsfrei in
Rente gehen können. Um kindererziehende Elternteile nicht zu benachteiligen,
werden hierbei auch Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des
Kindes berücksichtigt.
Die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre
darf aber nicht ausschließlich als Instrument zur nachhaltigen Finanzierbarkeit
der gesetzlichen Rentenversicherung angesehen werden. Die Gesetzesinitiative
muss auch ein verbindliches Signal an Gesellschaft und Wirtschaft geben, dass
nicht nur eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren in
Gesellschaft und Wirtschaft notwendig ist, sondern dass dieser Umorientierung
auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssen. Die Anhebung der
Regelaltersgrenze ist nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite ist die
Erhöhung der Beschäftigungsquote Älterer. Der Bund unterstützt dies mit der
"Initiative 50plus" und einer Reihe von Modellprojekten in den Regionen. Darüber
hinaus prüfen wir die Einführung eines speziellen Kombilohnes für ältere
Langzeitarbeitslose, um diesen gezielt eine Brücke in den Arbeitsmarkt zu
ermöglichen. Ebenso gefordert sind Wirtschaft und Gewerkschaften sowie die
Betriebsparteien im Arbeitsleben mit Tarif- und Betriebsvereinbarungen
Bedingungen zu gestalten, die die Beschäftigungsfähigkeit im Alter erhalten und
die Beschäftigung Älterer erhöhen.
Die Rentnerinnen und Rentner leisten
seit Jahren einen nachhaltigen Beitrag zur generationengerechten Neuausrichtung
der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Konsolidierung der Haushalte, so
dass eine verlässliche Rentenhöhe für die Rentenbezieher gegenwärtig von größter
Bedeutung ist. Deshalb verhindert eine bereits mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz
im Jahr 2004 eingeführte Schutzklausel, dass es durch die Anwendung des Faktors
für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung und des
Altersvorsorgeanteils bzw. des Nachhaltigkeitsfaktors zu einer Verringerung des
bisherigen Monatsbetrages der Rente kommt. Dies ist sozialpolitisch sinnvoll und
notwendig, um die Rentnerinnen und Rentner nicht zu stark zu belasten.
Es
enthebt aber nicht von der Notwendigkeit, die skizzierten Ziele der
Beitragssatz- und Niveausicherung deutlich anzustreben. Aus diesem Grund ist die
Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre geboten. Eine entsprechende Anhebung
ist im Grundsatz auch für alle anderen Rentenarten erforderlich. Von diesem
Grundsatz weichen wir nur in besonders begründeten Ausnahmefällen ab.
Entscheidungen zu den einzelnen Bereichen:
1. Regelaltersgrenze Die Regelaltersgrenze soll von 2012 an beginnend
mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben
werden. Die Stufen der Anhebung sollen zunächst einen Monat pro Jahr (65 bis 66)
und dann zwei Monate pro Jahr (66 bis 67) betragen. Für die Geburtsjahrgänge ab
1964 gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Bis einschließlich 1963 Geborene
erreichen die Regelaltersgrenze entsprechend früher.
2. Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45
Pflichtbeitragsjahren Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der
Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wird für besonders langjährig Versicherte
eine neue Altersrente eingeführt. Anspruch auf einen abschlagsfreien
Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben Versicherte, die
mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit und
Pflege sowie Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten bis zum 3./10.
Lebensjahr des Kindes erreichen. Die Altersrente für besonders langjährig
Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.
3. Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren Im
Zuge der Anpassung von Altersgrenzen für vorzeitige Altersrenten an die
Regelaltersgrenze 67 Jahre wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie
Altersrente für langjährig Versicherte stufenweise von 65 auf 67 Jahre
angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente soll frühestens mit
63Jahren möglich sein. Die Inanspruchnahme dieser vorgezogenen Altersrente ab 63
Jahre ist mit einem Rentenabschlag von 14,4% verbunden.
4. Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 35
Versicherungsjahren Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für
schwerbehinderte Menschen wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die
Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente wird von
60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in
Höhe von 10,8 % bei einem frühestmöglichen Rentenbezug drei Jahre vor der
Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
5. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute Die
Altersgrenze für langjährig (25 Jahre) unter Tage beschäftigte Bergleute wird
von 60 auf 62 Jahre angehoben.
6. Altersrente für Frauen Anpassungsregelungen sind wegen des Wegfalls
dieser Rentenart entbehrlich. Die Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr
kann nach geltendem Recht nur noch von den Geburtsjahrgängen bis 1951 in
Anspruch genommen werden.
7. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit Anpassungsregelungen sind entbehrlich wegen des
Wegfalls dieser Rentenart. Diese Altersrente gibt es nur noch für Versicherte
der Geburtsjahrgänge bis 1951. Die Geburtsjahrgänge ab 1949 können diese Rente
frühestens mit 63 Jahren beanspruchen.
8. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Das Referenzalter für die
Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer
Hinterbliebenenrente wird auf 65 Jahre angehoben. Für erwerbsgeminderte
Versicherte mit einer durchgängigen Erwerbsbiographie bleibt es beim
Referenzalter 63 Jahre. Danach können 63-jährige Versicherte mit 35
Beitragsjahren bis zum Jahr 2023 weiter abschlagsfrei eine
Erwerbsminderungsrente beziehen. Ab dem Jahr 2024 gilt dies nur noch für
63-jährige erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Beitragsjahre erreicht haben.
Bei den Beitragsjahren werden dieselben Zeiten berücksichtigt wie bei der
Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragszeiten.
9. Rente für Bergleute wegen
bergbaulicher Berufsunfähigkeit Das Referenzalter für die Inanspruchnahme dieser
Rente steigt von 62 auf 64 Jahre.
10. Große Witwenrente und WitwerrenteDie Altersgrenze für diese Rente
wird um zwei Jahre auf das 47. Lebensjahr heraufgesetzt.
11. VertrauensschutzVertrauensschutz ist grundsätzlich dadurch gegeben,
dass die Anhebung erst im Jahre 2012 beginnt und in moderaten Schritten erfolgt.
Durch eine Vorlaufzeit von fünf Jahren haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber
genügend Zeit, um ihre Planungen anzupassen.
Besonderen Vertrauensschutz
bei der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrenten haben Angehörige der
Geburtsjahrgänge bis 1954, wenn sie bereits vor einem festzulegenden Stichtag
verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben. Im Bergbau haben Versicherte, die
Anpassungsgeld beziehen, besonderen Vertrauensschutz.
Ferner sollen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt
befristet ist, in dem sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente
wegen Alters haben, entsprechend den Anhebungsschritten bis zum Alter 67 weiter
arbeiten können.
Dementsprechend erfolgt eine Änderung des § 41 SGB VI.
12. Übertragung auf die Alterssicherung der LandwirteDie für die
gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Regelungen zur Anhebung der
Altersgrenzen sollen wirkungsgleich auf die Alterssicherung der Landwirte
übertragen werden. Es erfolgt jedoch eine Ausnahme. In der Alterssicherung der
Landwirte wird eine neue vorzeitige Altersrente ab 65 - mit Abschlägen -
eingeführt.
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung haben -
anders als Versicherte der Alterssicherung der Landwirte - bereits heute (und
auch in Zukunft) mehrere Möglichkeiten des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente.
Darüber hinaus ermöglicht die neue Regelung eine problemlosere Übertragung der
auch für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Sonderregelung für
Versicherte, die 45 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt
haben.
Auch in der Alterssicherung der Landwirte sollen diese
Versicherten nach der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 - wie nach geltendem
Recht - weiterhin ab 65 abschlagsfrei in Rente gehen
können.
Tabellarische Gegenüberstellung des geltenden und
des zukünftigen Rechts
Rentenarten |
Geltendes Recht |
Zukünftiges Recht |
1. |
Regelaltersrente |
| 65 |
+ |
2 |
= |
67 |
2. |
Altersrente für besonders langjährige Versicherte mit 45
Pflichtbeitragsjahren |
abschlagsfrei |
|
|
| = |
65 |
3. |
Altersrente für langjährig Versicherte mit 35
Versicherungsjahren |
mit Abschlag: |
|
|
| = |
63* |
abschlagsfrei: |
65 |
+ |
2 |
= |
67 |
4. |
Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 35
Versicherungsjahren |
frühestmöglich: |
60 |
+ |
2 |
= |
62 |
abschlagsfrei: |
63 |
+ |
2 |
= |
65 |
5. |
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute |
| 60 |
+ |
2 |
= |
62 |
| Knappschaftsausgleichsleistung |
| 55 |
|
| = |
55 |
6. |
Altersrente für Frauen (für Versicherte der Jahrgänge bis
1951) |
mit Abschlag: |
60 |
|
| = |
60* |
abschlagsfrei: |
65 |
|
| = |
65* |
7. |
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeit (für Versicherte der Jahrgänge bis 1951) |
mit Abschlag: |
63 |
|
| = |
63* |
abschlagsfrei: |
65 |
|
| = |
65* |
8. |
Regelaltersrente in der Alterssicherung für Landwirte |
mit Abschlag: |
|
|
|
| 65 |
abschlagsfrei: |
65 |
+ |
2 |
= |
67 |
9. |
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit |
mit Abschlag: |
60 |
+ |
2 |
= |
62 |
abschlagsfrei: |
63 |
+ |
2 |
= |
65 |
| bis 2023: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit 35
Pflichtbeitragsjahren ab 2024: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit 40
Pflichtbeitragsjahren. |
abschlagsfrei: |
63* |
|
|
|
|
10. |
Rente für Bergleute wegen bergbaulicher Berufunfähigkeit |
mit Abschlag: |
62 |
+ |
2 |
= |
64 |
abschlagsfrei: |
63 |
+ |
2 |
= |
65 |
11. |
Große Witwen- und Witwerrente |
| 45 |
+ |
2 |
= |
47 |
* unverändert
13. Folgeänderungen in sonstigen Rechtsbereichen des BMASDie Anhebung
der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre wird entsprechend auf die Bereiche des
SGB II, III und XII, der Unfallversicherung, des Altersteilzeitgesetzes, der
Künstlersozialversicherung, des Bundesversorgungsgesetzes, des
Dienstbeschädigtenausgleichs, der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im
Saarland, der Berufsschadensausgleichsverordnung, dem
Arbeitssicherstellungsgesetz und dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
übertragen.
14. BestandsprüfungsklauselVom Jahr 2010 an hat die Bundesregierung
alle vier Jahre den gesetzgebenden Körperschaften über die Entwicklung der
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber
abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen
Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar erscheint und die getroffenen
gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können.
15. Modifizierte SchutzklauselDie Schutzklausel führt nach aktuellem
Recht dazu, dass zur Stabilisierung des Systems notwendige Dämpfungen der
Rentenanpassung nicht immer realisiert werden. Die Koalitionsvereinbarung sieht
deshalb vor, diese notwendigen Dämpfungen schrittweise zu realisieren, wenn nach
geltendem Recht positive Rentenanpassungen zustande kommen. Das soll ab 2011
geschehen, jeweils durch die Halbierung des jeweiligen Anpassungssatzes.
16. BeitragssatzDie Beitragseinnahmen in der gesetzlichen
Rentenversicherung haben sich in diesem Jahr positiv entwickelt. Die günstige
wirtschaftliche Entwicklung im laufenden Jahr, und die sich für 2007
abzeichnende, stabilisiert die Einnahmen der Rentenversicherung
deutlich.
Die Koalition strebt eine weitere Konsolidierung und
Stabilisierung der Rentenfinanzen in den folgenden Jahren an. Um auch in den
Jahren 2008 und 2009 einen stabilen Beitragssatz von 19,9 % zu erreichen, wird
an der in der Koalitionsvereinbarung beschlossenen Anhebung des Beitragssatzes
auf 19,9 % für das Jahr 2007 festgehalten. Die Fraktionen werden deshalb
kurzfristig ein Gesetz zur Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2007 auf
den Weg bringen, das rechtzeitig zum 1. Januar 2007 in Kraft treten wird.
Weitere rentenrelevante Entscheidungen und Vorhaben
Betriebliche AlterssicherungDie Anhebung der Regelaltersgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung wird in den Systemen der zusätzlichen
Altersvorsorge nachvollzogen. Dies betrifft insbesondere die Altersuntergrenze
im Rahmen der Riesterförderung, der staatlichen Förderung der betrieblichen
Altersvorsorge als auch der steuerlichen Förderung im Rahmen der Rürup-Rente
sowie die Altersuntergrenze bei der Besteuerung der privaten
Lebensversicherungen. Daher wird das BMF aufgefordert, entsprechende
Gesetzesänderungen zu erarbeiten.
Übertragung auf die BeamtenversorgungEbenso wie die sozialen
Sicherungssysteme soll auch die Beamtenversorgung langfristig gesichert werden.
Daher werden die Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter
Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich in das
Versorgungsrecht der Beamten übertragen. Das BMI wird aufgefordert
dementsprechend tätig zu werden.
Zweite und dritte SäuleDie beitragsbezogene, gesetzliche Altersrente
bleibt der verlässliche Kern der Altersicherung. Ergänzend muss aber zunehmend
eine zusätzliche private Altersvorsorge erfolgen, z.B. durch Betriebsrenten
und/oder die Riesterrente.
Diese Säulen werden durch die Sicherung bei
Insolvenz und durch die Möglichkeit der Portabilität gestützt sowie durch
familienfreundliche und wohnraumbezogene Regelungen systematisch
weiterentwickelt. Die Initiative der Sozialpartner für den Ausbau dieser Säulen
ist von besonderer Bedeutung.
Die Bundesregierung wird auf dieser Basis
aufgefordert, die erforderlichen Gesetzesänderungen zu erarbeiten
Pressesprecher
Herr Peter Ziegler
Tel.: 01888-527 2854
Fax: 01888-527-2191
E-Mail: presse@bmas.bund.de
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Mohrenstraße 62
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Deutschland
www.bmas.bund.de
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