Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des beschränkten Abzugs sonstiger Vorsorgeaufwendungen

Die beschränkte Abziehbarkeit sonstiger Vorsorgeaufwendungen (private Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen, Kapitallebensversicherungen) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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