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01.12.2009 - dvb-Presseservice

Verkehrsrecht: Schadenersatz des Beifahres bei alkoholbedingtem Unfall

Wer sich von einem erkennbar angetrunkenen Fahrer nach Hause chauffieren lässt, hat im Falle eines Unfalls keinen vollen Schadenersatzanspruch. Das Oberlandesgericht Koblenz ging in einem Urteil von einer Mithaftung des Beifahrers zu 1/3 aus. Nach Mitteilung der D.A.S. wurde auch das Schmerzensgeld reduziert.

OLG Koblenz, Az. 12 U 958/04

Hintergrundinformation:

Verursacht ein Autofahrer einen Unfall, haftet er auch für Verletzungen seines Beifahrers. Die KfZ-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters zahlt Schadenersatz und Schmerzensgeld. Diese Ansprüche können verringert werden, wenn der Geschädigte selbst eine Mitschuld an seinem Schaden trägt. Der Fall: Zwei Männer kamen von einer Kindergeburtstagsfeier. Einer fuhr den anderen nach Hause. Der Fahrer hatte 1,49 Promille Blutalkohol und keinen gültigen Führerschein. Er kam von der Straße ab; das Auto flog 20 Meter durch die Luft. Der angegurtete Beifahrer, der nichts getrunken hatte,  wurde schwer verletzt (teilweise Querschnittslähmung, Blasen- und Darmschäden, Impotenz, Schulterverletzungen). Er war nach dem Unfall zu 80 - 90 Prozent dauerhaft behindert. Es handelte sich um einen Asylbewerber und Vater von vier Kindern, deren Mutter während des Verfahrens verstarb. Die Versicherung des Fahrers ging von einem Mitverschulden von 1/3 aus. Sie zahlte ca. 40.000 Euro Schmerzensgeld und verpflichtete sich dazu, spätere immaterielle Schäden zu 1/3 zu begleichen. Weitere 21.000 Euro Schmerzensgeld beanspruchte das Sozialamt wegen zuviel gezahlter Sozialhilfe. Der Beifahrer klagte auf ein höheres Schmerzensgeld. Das Urteil: Das OLG Koblenz entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass die Mithaftung von 1/3 gerechtfertigt sei. Der Polizei zufolge habe der Fahrer nach dem Unfall nach Alkohol gerochen und rote Augen gehabt. Der Beifahrer hätte erkennen können bzw. müssen, dass der Fahrer betrunken gewesen sei. Auch das Schmerzensgeld müsse daher verringert werden und sei in der bezahlten Höhe ausreichend. Bei einer Gefälligkeitsfahrt könne nicht das gleiche Schmerzensgeld wie für einen Unbeteiligten zugesprochen werden. Das geforderte Schmerzensgeld von 153.000 Euro sei nur bei vollständiger Lähmung angemessen. Der Kläger könne noch einige Meter auf Krücken zurücklegen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 09.01.2006, Az. 12 U 958/04

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