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03.11.2008 - dvb-Presseservice

Verlängerung der Übergangsfrist für „Alte Hasen“ geplant

Die Überarbeitung der Vermittlerverordnung sieht eine Verlängerung der Übergangsfrist für „Alte Hasen“ um 6 Monate vom 01.01.2009 auf den 01.07.2009 vor. Wie vom AfW gefordert bleibt die Nachhaftung der Vermögenschadenshaftpflicht weiterhin unbefristet.

Dem AfW liegt der „Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung“ vor. In diesem Entwurf schlägt das Bundeswirtschaftsministerium vor, die Übergangsfrist für „Alte Hasen“ zu verlängern. Nach bisheriger Rechtslage hätten sich „alte Hasen“ bis zum 01.01.2009 registrieren lassen müssen, um von der Sachkundeprüfung befreit zu werden. Diese Frist soll nun bis zum 01.07.2009 verlängert werden. Laut Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) sollen angestellte Vermittler damit ein halbes Jahr mehr Zeit erhalten, sich ihren „alten Hasen“-Status zu sichern.

„Diese Verlängerung gilt nur für die alten Hasen, die seit August 2000 ununterbrochen vermitteln und sich von Sachkundeprüfung befreien lassen möchten!“, warnt AfW Politikvorstand Frank Rottenbacher. „Für Vermittler, die erst nach August 2000 begonnen haben, also keine alten Hasen sind, verändert sich die Übergangsfrist nicht. Diese müssen sich weiterhin bis zum 31.12.2008 registrieren lassen und dabei ihre Sachkunde nachweisen“, so Rottenbacher weiter.

In Zukunft sollen Vermittler ihre Sachkundeprüfung bei jeder prüfenden IHK antreten können. Das Regionalprinzip, dass die Kammer des Wohn- bzw. Firmensitzes zuständig ist, soll an dieser Stelle durchbrochen werden, was der AfW ausdrücklich als Flexibilitätsgewinn begrüßt.

Auch an der einjährigen Sperrfrist für durchgefallene Sachkundeprüflinge soll sich etwas ändern. Bisher trat die Sperrfrist bereits ein, wenn ein Kandidat zwei Mal durch die Prüfung gefallen ist. Nun soll der Prüfling erst nach dem dritten erfolglosen Prüfungsversuch ein Jahr auf einen weiteren Prüfungsanlauf warten müssen. Das BMWI hatte in seinem ersten Entwurf zur Änderung der VersVermV noch vorgesehen, diese Sperrfrist ersatzlos zu streichen, was der AfW begrüßt hatte. In der Begründung zu seinem Entwurf hatte das BMWI noch im Juli 2008 geschrieben: „Zwingende Gründe an der Sperrfrist festzuhalten, bestehen nicht.“ Der AfW ist daher vom Sinneswandel im BMWI und vom Festhalten an der Sperrfrist irritiert. „In einer einjährigen Zwangspause sehen wir immer noch keinen Sinn. Der Vermittler soll durch die Prüfung seine Sachkunde nachweisen. Ihn nach nun nach drei Fehlversuchen in eine einjährige Zwangspause zu schicken, ist ein willkürliches Berufsverbot.“ kritisiert Rottenbacher diese Regelung.

Wichtig für Vermittler ist die geplante Regelung, dass die Versicherungsbestätigung über die VSH (gem. § 113 VVG) bei Registeranmeldung nicht älter als 3 Monate sein darf. Dafür gibt es nun zusätzlich eine Musterbescheinigung, die von den IHKn zusammen mit den VSH-Versicherern entwickelt wurde.

Wie bereits vom AfW gemeldet und außerordentlich begrüßt, wird sich an der unbegrenzten Nachhaftungsfrist der Vermögenschadenshaftpflicht nichts verändern. Der AfW hatte sich massiv gegen eine mögliche Verkürzung der Nachhaftungsfrist auf 5 Jahre ausgesprochen. Wie in der EU-Richtlinie von 2002 vorgesehen, werden die Mindestversicherungssummen gemäß des Europäischen Verbraucherpreisindexes erhöht. Anstatt 1 Million Euro pro Schadenfall sind es nun 1.130.000 Euro sowie anstatt 1,5 Millionen Euro pro Jahr nun 1,7 Millionen Euro.

Des Weiteren soll die Transparenz des Registers erhöht werden. Bei Personenhandelsgesellschaften wie der KG ist der persönlich haftende Gesellschafter der Erlaubnisinhaber. Dies kann eine natürliche oder, zum Beispiel bei der GmbH & Co. KG, auch eine juristische Person sein. Zukünftig soll im Register auch vermerkt werden, bei welchen Gesellschaften der Erlaubnisinhaber persönlich haftet.

Zudem wird der Zwang zur Überversicherung bei Personenhandelsgesellschaften abgeschafft. Bisher bestand die Gefahr, dass bei einer Personengesellschaft sowohl der Erlaubnisinhaber - also der persönlich haftende Gesellschafter - als auch die Gesellschaft selbst eine VSH abschließen müssen. Allerdings war übliche Praxis, dass eine Versicherung für die Gesellschaft ausreichte, bei welcher der persönlich haftende Gesellschafter mitversichert sein kann. Diese Praxis wird nun rechtlich abgesichert.

Zurzeit liegt der Entwurf noch im Bundeskanzleramt. Noch in diesem Jahr soll der Bundesrat über diesen Entwurf entscheiden. Wird er angenommen, treten die Änderungen zum 01.01.2009 in Kraft.  



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