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15.02.2008 - dvb-Presseservice

Verlorene Ladung auf der Autobahn – Versicherung muss auch für die Entsorgungskosten aufkommen

Karlsruhe/Berlin (DAV). Verliert ein Lkw durch eine Panne Ladung, die dann die Fahrbahn blockiert, muss die Versicherung des Fahrers für die Räumung der Straße ebenso aufkommen wie für die Entsorgung der Ladung. Über dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (Az: VI ZR 220/06) vom 6. November 2007 informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im vorliegenden Fall war einem Lkw während der Fahrt auf der Autobahn ein Reifen geplatzt, wodurch das Fahrzeug in Brand geriet. Die Ladung, bestehend aus 25 Tonnen Orangen, blockierte die Fahrbahn und war unbrauchbar geworden. Die Eigentümerin der Autobahn ließ die Fahrbahn räumen, die Orangen abtransportieren und anschließend verbrennen. Sie klagte auf Erstattung auch der Entsorgungskosten und erhielt in allen Instanzen Recht. Die Verbrennung der Orangen gehöre zu den Kosten, die der Klägerin entstanden seien, um die Autobahn wieder benutzbar zu machen.

Um sein Recht zu bekommen, muss man manchmal durch alle Instanzen gehen. Dabei unterstützt ein Verkehrsrechtsanwalt. Diesen findet man unter http://www.verkehrsrecht.de/ oder bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./Min.).



Herr Swen Walentowski
Tel.: 0 30/72 61 52-1 29
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de

Deutscher Anwaltverein
Littenstraße 11
10179 Berlin
www.anwaltverein.de