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23.07.2009 - dvb-Presseservice

Verlustgefahr für Selbstständige in der Krankenkasse: Krankengeld-Frage selbst klären

Jetzt sollten sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Selbstständige dringend mit dieser in Verbindung setzen: Ab 1. August sind sie ohne Krankengeld, wenn sie sich zum Beispiel zu Beginn 2009 für einen Wahltarif entschieden haben. Denn dieser endet automatisch zum Stichtag. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Die Betroffenen haben nun drei Möglichkeiten, sich ihr Krankengeld zu sichern.“

Der Gesetzgeber hat zu Jahresbeginn den Selbstständigen das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) gestrichen. Zum 1. August hat er diese Regelung wieder aufgehoben. Wenn Betroffene ihren Anspruch auf Krankengeld wahrnehmen wollen, müssen sie sich allerdings selbst kümmern.

Freiwillig in der GKV Versicherte können wieder den allgemeinen Beitragssatz (derzeit 14,9 Prozent) bezahlen, dann bekommen sie im Fall der Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld ab dem 43. Tag. Zweite Möglichkeit: Sie versichern sich zum ermäßigten Beitragssatz (im Augenblick 14,3 Prozent) und schließen ergänzend einen Wahltarif ab. Hierüber kann ein früheres oder höheres Krankengeld erzielt werden.

Und weil aller guten Dinge drei sind: Auch private Krankenversicherer bieten Lösungen an, über die eine Versorgung verwirklicht werden kann. Die Assekuranz verlangt aber je nach Alter und Gesundheitszustand unterschiedlich hohe Prämien.

Lilo Blunck: „Wer sich von vornherein für eine private Krankentagegeldversicherung entschieden hat, sitzt unter Umständen in einer Zwickmühle. Will er nämlich sein Krankengeld stattdessen wieder über die Krankenkasse beziehen, kann er seine Police nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Versicherungsjahres loswerden.“ Es wäre nach Auffassung des BdV erfreulich, wenn sich die Versicherer entschließen könnten, Kulanz walten zu lassen und die Verträge zeitnah aufzuheben.



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