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21.02.2007 - dvb-Presseservice

Versicherer verzichtet auf „Verjährung“

Erster Erfolg für den Bund der Versicherten im Streit um Rückzahlungspflicht:

Erster Erfolg für den Bund der Versicherten (BdV) im Streit um Verjährungsfristen bei Kündigungen von Kapitallebensversicherungen: „Mit unseren aktuellen Musterklagen verhindern wir, dass sich Versicherungsgesellschaften mit Verjährungshinweis um Zahlungen von Mindestrückkaufswerten drücken. Eine der beklagten Gesellschaften hat jetzt bereits eingelenkt“, freut sich BdV-Geschäftsführerin Lilo Blunck.

Drei Musterklagen gegen Lebensversicherer hat der BdV angestrengt. Die Gesellschaften hatten nach vorzeitiger Kündigung unter Berufung auf Verjährung Nachzahlungen an frühere Kunden abgelehnt. Die erste Beklagte hat jetzt dem Gericht erklärt „ ...dass wir nach erneuter Prüfung der Angelegenheit auf die Einrede der Verjährung verzichten.“ Der Kunde bekommt deshalb das ihm zustehende Geld aus dem errechneten Mindestrückkaufswert.

Der BdV ist sicher, auch die anderen Fälle mit Hilfe der Gerichte erfolgreich abschließen zu können. Hintergrund des Streits: Wer seinen Vertrag einer kapitalbildenden Lebensversicherung in den ersten Jahren der Laufzeit gekündigt hatte, konnte bisher nur mit wenig oder gar keiner Rückzahlung rechnen. Die Gesellschaften strichen in dieser Zeit zu Lasten ihrer Kunden hohe Abschlussprovisionen ein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf Initiative des BdV im Oktober 2005 diesem Vorgehen einen Riegel vorgeschoben.

Der BGH urteilte, dass Versicherte bei Kündigung mindestens die Hälfte der eingezahlten Beiträge abzüglich der Kosten für Todesfallschutz bekommen müssen. Die Versicherer beriefen sich auf eine fünfjährige Verjährungsfrist und verweigerten Nachzahlungen, wenn die Kündigungen bereits länger zurücklagen.

Der BdV unterstützt seine Mitglieder mit diesen Klagen. Geschäftsführerin Lilo Blunck: „Die Verjährungsfrist hat nach unserer Auffassung nicht im Folgejahr der Kündigung, sondern erst nach der Veröffentlichung des BGH-Urteils begonnen. Die Frist hat mithin erst am 31.12.2005 zu laufen begonnen.“

Nach erfolgreichem Abschluss der Musterklagen des BdV werden zahlreiche ehemalige Lebensversicherungskunden Nachforderungsanträge mit bester Aussicht auf Erfolg stellen können. Lilo Blunck: „Wer mit seiner Versicherungsgesellschaft wegen angeblicher Verjährung bereits jetzt Probleme hat oder unzufrieden ist, sollte sich bei uns melden. Denn der BdV berät seine Mitglieder nicht nur, er geht für sie notfalls auch durch alle Gerichtsinstanzen.“

Mehr Informationen zum den Versicherungsschutz bietet die anbieterneutrale Verbraucherbroschüre des BdV „Gut und günstig versichert“. Auch Nichtmitglieder können sie kostenlos anfordern: Bund der Versicherten e. V., Postfach 11 53, 24547 Henstedt-Ulzburg (Fax: 04193-94221). Die Broschüre lässt sich auch im Internet herunterladen: http://www.bundderversicherten.de/bdv/Broschueren/Gutundguenstig.pdf



Herr Thorsten Rudnik
Tel.: 04193 97100
Fax: 04193 94221
E-Mail: presse@bundderversicherten.de

Bund der Versicherten (BdV)
Rönkrei 28
22399 Hamburg
www.bundderversicherten.de