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06.02.2008 - dvb-Presseservice

Versicherungsschutz auch für grob fahrlässig verursachte Schäden vereinbaren

Leistungserweiterung bleibt auch mit neuem Versicherungsvertragsgesetz sinnvoll

Köln, Februar 2008 - Das zum 1. Januar 2008 neu in Kraft getretene Versicherungs vertragsgesetz stellt für Verbraucher in vielen Punkten eine Verbesserung dar. So ist beispielsweise das sogenannte "Alles-oder-Nichts-Prinzip" aufgehoben worden: Danach mussten Kraftfahrtversicherer bislang zum Beispiel bei grob fahrlässig verursachten Schäden im Rahmen der Fahrzeugversicherung keinen Ersatz leisten. Bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall wurde also nur der Schaden des Geschädigten im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ersetzt. Das neue Gesetz regelt, dass die Versicherer künftig dem Versicherten je nach Verschuldensstufe der groben Fahrlässigkeit bei Bestehen einer Fahrzeugversicherung auch einen Teil des eigenen Fahrzeugschadens bezahlen. Trifft den Versicherten z.B. eine Verschuldensstufe von 50 Prozent, bekommt er folglich auch nur 50 Prozent seines Fahrzeugschadens von seiner Versicherung ersetzt.

Wer auf Nummer Sicher gehen will und seinen Fahrzeugschaden von der Versicherung vollständig ersetzt bekommen möchte, sollte trotz des neuen Gesetzes auch künftig beim Vertragsabschluss aufpassen. "Einige Versicherer bieten schon seit Jahren den so genannten `Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit´ an. Das heißt, wir bezahlen in der Produktlinie Kraftfahrt auch bei grober Fahrlässigkeit den Schaden am eigenen Fahrzeug in vollem Umfang", erklärt Thomas Jäckel von AXA. Zusatzkosten entstehen hierfür nicht - die Leistung ist bei AXA Bestandteil der Fahrzeugversicherung. Einzige Ausnahmen: Bei grob fahrlässig ermöglichtem Diebstahl des Fahrzeugs und bei Alkohol- oder Drogeneinfluss am Steuer gibt es auch künftig keinen vollen Ersatz. "Solche Schäden sollte die Versichertengemeinschaft nicht mittragen müssen", so Jäckel.

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit

  • Überfahren einer roten Ampel
    Stets grob fahrlässig, es sei denn es liegt ein sogenanntes Augenblicksversagen vor. Der Fahrer muss glaubhaft vortragen, dass er lediglich fahrlässig gehandelt hat.
  • Erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit
    z.B. um 100 Prozent, im innerstädtischen Bereich oder im Bereich einer Baustelle bereits eine Überschreitung um 50 Prozent.
  • Sich während der Fahrt nach Gegenständen bücken oder umdrehen und den Blick dabei vom Straßenverkehr abwenden
    Gilt auch für das spontane Bücken nach einer herabgefallenen Zigarette.
  • Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung
    Ist verboten und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und einem Punkt in Flensburg bestraft. Wer während der Fahrt ohne Freisprechanlage telefoniert und in einen Unfall verwickelt wird, handelte bereits vor dem Handyverbot grob fahrlässig.
  • Ein gut sichtbares Stop-Schild überfahren
  • Überholen, ohne dass die gesamte Überholstrecke überblickt werden kann
    Ebenso grob fahrlässig: Überholen an unübersichtlichen Kurven oder bei dichtem Gegenverkehr.



Frau Sabine Friedrich
Medienreferentin Schaden- und Unfallversicherungen
Tel.: +49 (0) 221-148 3 13 74
Fax: +49 (0) 221-148 3 00 44
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