Anzeige
21.12.2009 - dvb-Presseservice

Versicherungsschutz rund um die Familie: In jedem Fall gut abgesichert

Tritt der Versicherungsfall ein, steckt bei Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen der Teufel oft im Detail. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat wichtige Tipps rund um Reiserücktrittkosten- und Hausrats- und Rechtsschutzversicherung zusammengestellt

Reiserücktrittskostenversicherung

  • Kann jemand eine Reise, die er fest gebucht hat, nicht antreten oder muss diese vorzeitig abbrechen, deckt eine Reiserücktrittskostenversicherung in bestimmten Fällen die entstehenden Stornokosten. Wer aus Krankheitsgründen eine Reise nicht antreten kann oder abbrechen muss, kann Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, wenn die Erkrankung schwer ist und unerwartet auftritt. Der Ausbruch eines erneuten Schubes einer chronischen Krankheit, die bisher schwankend verlaufen ist, wird von den Versicherern meist nicht als unerwartet eingestuft. Der Versicherer wird in einem solchen Fall nicht eintreten müssen.
  • Der Zeitpunkt der Reisekündigung ist entscheidend für die Höhe der Stornierungsgebühren, die ein Reiseveranstalter erhebt. Daher gehört es zu den Pflichten des Versicherungsnehmers, seine Reise bereits dann zu stornieren, wenn damit zu rechnen ist, dass er auf Grund von Krankheit die Reise nicht wird antreten können. Zu warten und auf Besserung hoffen, obwohl die Lebenserfahrung das Gegenteil erwarten lässt, kann dazu führen, dass der Versicherer die Stornokosten nicht in voller Höhe übernehmen muss.

Hausratversicherung

  • Wer eine Hausratversicherung abgeschlossen hat, muss, sofern er umzieht, seine Versicherung darüber informieren, und zwar zu Umzugsbeginn. Da Deutschland in Sachen Hausratversicherung in unterschiedliche Tarifzonen aufgeteilt ist, kann ein Wohnungswechsel mit einer Änderung der Versicherungsprämie einhergehen.
  • Trennt sich ein Paar, das seinen gemeinsamen Hausrat bei einem Versicherer abgesichert hat, und nur einer der Partner ist Versicherungsnehmer, gelten bei Auszug des Versicherungsnehmers aus der gemeinsamen Wohnung sowohl die neue als auch die alte Wohnung als Versicherungsort. Das heißt, beide Haushalte sind über die bestehende Hausratversicherung abgesichert. Diese Regelung gilt aber längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienzahlung. Damit ist Versicherungsschutz für beide Wohnungen für längstens 15 Monate gewährleistet. Danach muss der Partner, der nicht Versicherungsnehmer ist, eine eigene Hausratsversicherung abschließen. Wichtig zu beachten ist allerdings, dass es bei Versicherungsschutz in beiden Wohnungen häufig zur Unterversicherung kommt, da sich zum einen die Wohnfläche verändert hat und durch die Dopplung von Hausratsgegenständen (jede Wohnung verfügt je über eine Küche, eine Waschmaschine etc.) mehr Werte vorhanden sind, die die Grundlage für die richtige Versicherungssumme bilden. Versichert über den alten Vertrag sind nur die Hausratsgegenstände, die beide Ehegatten gemeinsam benutzt haben und Gegenstand des ursprünglichen Vertrages waren.

Rechtsschutzversicherung

  • Bei einer gemeinsam genutzten Rechtsschutzversicherung ist in einer Familie meist nur ein Partner Versicherungsnehmer und der andere Partner ist mitversichert. Im Falle von Trennung und Scheidung hat sich hier eine wichtige Änderung ergeben: Musste in Altverträgen der Versicherungsnehmer mit der Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen durch die mitversicherte Person noch zustimmen, so kann die mitversicherte Person nun den Rechtschutz eigenständig beim Versicherer geltend machen.
  • Eine Rechtsschutzversicherung sichert nur in ganz seltenen Fällen die Kosten für ein Scheidungsverfahren ab. Eine bloße Beratung im Zusammenhang mit der Ehescheidung wird allerdings von der Rechtschutzversicherung getragen, solange diese nicht mit anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten, wie zum Beispiel dem Scheidungsantrag, zusammenhängt. Voraussetzung ist aber, dass sich die Beratung nicht gegen den Versicherungsnehmer richtet. Beispiel: Ist der Mann Versicherungsnehmer und die Frau mitversichert, kann Beratungsrechtsschutz für den Mann gewährt werden, nicht aber für die Frau.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.




Herr Swen Walentowski

Tel.: +49 (0)30 72 61 52 - 129
Fax: +49 (0)30 72 61 52 - 193
E-Mail: walentowski@anwaltverein.de


Frau Katrin Schläfke

Tel.: 0 30/72 61 52-1 49
Fax: 0 30/72 61 52-1 93
E-Mail: schlaefke@anwaltverein.de


Frau Christina Lehmann

Tel.: 030/72 61 52 – 1 39
Fax: 0 30/72 61 52-1 93
E-Mail: lehmann@anwaltverein.de

Deutscher Anwaltverein
Littenstraße 11
10179 Berlin
www.anwaltverein.de