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09.06.2010 - dvb-Presseservice

Versorgungsausgleich bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen

Entwurf für geplantes BMF-Schreiben

Bereits mit Schreiben vom 31.03.2010 hatte das BMF die lohnsteuerliche Behandlung des Versorgungsausgleichs geregelt. Nun hat das BMF auch einen Entwurf vorgelegt, der die einkommensteuerrechtliche Behandlung einer scheidungsbedingten Teilung beim Arbeitgeber regelt.

Zuwendungen an rückgedeckte Unterstützungskassen

Der Entwurf stellt zunächst klar, dass ausgleichsberechtigte Ehegatten bei interner Teilung zum Kreis der Leistungsempfänger bzw. –anwärter der Kasse im Sinne des
§ 4d EStG gehören. Bei der Beurteilung der Höhe der möglichen Zuwendungen folgt der Entwurf weitgehend der bisherigen restriktiven Linie.

Bei externer Teilung kann das Trägerunternehmen der Kasse den Betrag steuer­wirksam zuwenden, den diese an einen anderen Versorgungsträger zahlt. Bei einer rückgedeckten U-Kasse wird der erforderliche Betrag aber in der Regel aus dem Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung entnommen.

Bei interner Teilung einer rückgedeckten U-Kasse kann der für den Ausgleichsbe­rechtigten erforderliche Betrag ebenfalls aus der bestehenden Rückdeckungsver­sicherung entnommen und als Einmalbeitrag in eine neue Rückdeckungsversicherung für den Ausgleichsberechtigten eingezahlt werden. Daraus entstehende Fehlbeträge beim Ausgleichsverpflichteten (z. B. bei Leistungszusagen) dürfen nicht gegen Einmalbeitrag sondern nur gegen Erhöhung des laufenden Beitrages ausfinanziert werden.

Bildung von Pensionsrückstellungen

Bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen darf eine Teilung erst dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn mit dem rechtskräftigen Urteil des Familiengerichtes das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person nach interner Teilung eindeutig fixiert ist. Die Rückstellungen für die ausgleichsberechtigte Person entsprechen dann dem versicherungsmathematischen Barwert der Verpflichtung.

Das gekürzte Anrecht ausgleichspflichtiger Personen ist nach der Teilung mit dem zugehörigen Teilwert zu passivieren.

Weiteres Vorgehen

Im Entwurf fehlen noch einige wichtige Sachverhalte, wie z. B. die körperschaft­steuerliche Regelung bei der U-Kasse. Der Entwurf wurde zur Stellungnahme an Verbände und Experten verschickt. Wann mit einer endgültigen Verabschiedung, ggfs. auch mit Änderungen oder Erweiterungen, zu rechnen ist, ist derzeit nicht absehbar.

Details und Hintergründe zur Teilung von Anwartschaften im Versorgungsausgleich erfahren Sie in unseren Seminaren

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Herr Andreas Buttler
Geschäftsführer
Tel.: 089/890 42 86-10
E-Mail: andreas.buttler@febs-consulting.de

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