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19.07.2006 - dvb-Presseservice

Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI gilt bundesweit

Richtungsweisendes Urteil des Bundessozialgerichts stärkt Recht auf freie Wahl der Pflegeeinrichtung

Der bundesweit tätige Verein Pflege und Hilfe Daheim, Mitglied des Pflegeverbundes Deutschland, ist erfolgreich aus einem langjährigen Rechtsstreit mit der DAK Hamburg hervorgegangen. Seine Auffassung, wonach ein Versorgungsvertrag für Pflegedienste nach dem Pflegeversicherungsgesetz bundesweit gültig ist, wurde vom Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bestätigt. Versicherte können zukünftig in jeden Fall Pflegesachleistungen geltend machen, wenn sie Leistungen wie etwa das bundesweite Pflegeprogramm "Krankenhaus-Nachsorge" in Anspruch nehmen.

Zu dem Urteil sagt der Geschäftsführer des Pflege und Hilfe Daheim e.V. Peter Brenk: "Für Pflegebedürftige und deren Angehörige ist dieses Urteil eine große Erleichterung. Es war für uns immer unverständlich, weshalb die Kassen ihren Mitgliedern diese Leistung vorenthalten wollten. Durch die 24-Stunden Anwesenheitspflege können wir eine gute Mobilisierung und Reaktivierung zu Hause leisten. Dazu kommt noch der enorm positive Effekt, den die gewohnte häusliche Umgebung auf die Rehabilitation hat. Gerade bei Patienten mit Schlaganfall, nach Hüft-OP oder anderen schweren Erkrankungen mit Rehabilitationsmöglichkeiten, spart unser Programm ,Krankenhaus-Nachsorge' den Kassen viel Geld."

Der Streitfall
Ein Kunde des gemeinnützigen Pflegevereins, bekam von seiner Pflegeversicherung lediglich Pflegegeld zugesprochen, mit der Begründung, dass der Versorgungsvertrag des Pflege und Hilfe e.V. auf die Stadt Naumburg und den Altlandkreis begrenzt sei. Dagegen klagte der Verein. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht bestätigten die Auffassung der beklagten Pflegekasse und wiesen die Klage des Vereins ab. Das LSG Halle ließ jedoch eine Revision am BSG ausdrücklich zu. Das BSG hob diese Urteile nun auf und verurteilte die Pflegekasse, die Kosten in Höhe der Pflegesachleistung zu übernehmen.

Das Urteil ist richtungsweisend, da noch weitere Verfahren in ähnlich gelagerten Fällen anhängig sind. AZ B 3 P 1/05 R



Öffentlichkeitsarbeit
Herr Harald Spies
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