Anzeige
26.02.2010 - dvb-Presseservice

Verstoß gegen Berufsrecht der Versicherungsvermittler: Einstweilige Verfügung gegen Online-Shop der Firma „Fressnapf“

Die GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat im Auftrage zweier Versicherungsmakler aus dem Berliner Umland beim Landgericht Berlin erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen die Fressnapf Tiernahrungs GmbH erwirkt.

Auf seiner Internet-Seite betrieb Fressnapf Versicherungsvermittlung. Hierfür lag dem Handelsunternehmen für Tierbedarf, das zugleich Franchisegeberin zahlreicher „Fressnapf-Märkte“ ist, jedoch keine entsprechende Erlaubnis der zuständigen IHK vor.

Auf die außergerichtliche Abmahnung hin ließ sich das Unternehmen umgehend als gebundener Versicherungsvertreter ins Vermittlerregister eintragen. Eine entsprechende Unterlassungserklärung wurde jedoch nicht abgegeben. Fressnapf versprach nur, zukünftig zumindest die so genannte Erstinformation mitzuteilen, jedoch nur über das Webimpressum ihrer Internet-Seite.  „Das war unseren Mandanten zu wenig“, teilt Rechtsanwalt Dietmar Goerz mit, Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die umgehend Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte. „Es ist unglaublich, dass Unternehmen fast drei Jahre nach Umsetzung der Vermittlerrichtlinie offen Versicherungen ohne Erlaubnis vermitteln können.“ so Goerz weiter.

Der entsprechende Beschluss des Landgerichts Berlin stellt nunmehr die Vermittlung ohne Gewerbeerlaubnis unter Strafe. Zudem muss Fressnapf die unternehmensbezogenen Informationen, die so genannte „Erstinformation“, in Textform und nicht nur im Webimpressum mitteilen. Die Entscheidung verpflichtet Fressnapf weiterhin, im Webimpressum die Aufsichtsbehörde (in der Regel das Gewerbeamt), die zugehörige IHK, die Berufbezeichnung (also entweder Versicherungsmakler oder -vertreter) und einen Hinweis auf das Berufsrecht anzugeben. „Damit haben wir die erste Entscheidung im Berufsrecht der Versicherungsvermittler, die eine Pflicht zur Angabe berufsbezogener Informationen nach dem Telemediengesetz im Webimpressum vorschreibt.“ erläutert GPC Rechtsanwalt Goerz.

Link zur Pressemeldung mit weiterführenden Links: http://www.gpc-law.de/public/675797/



Herr Dietmar Goerz
Tel.: (030) 680 85 71 - 0
Fax: (030) 680 85 71 - 9
E-Mail: d.goerz@gpc-law.de

GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dudenstrasse 10
10965 Berlin
www.gpc-law.de