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04.05.2009 - dvb-Presseservice

Verweigerte Vertragsanpassung durch Vertreter: Versicherer darf nicht außerordentlich kündigen

Weigert sich ein Versicherungsvertreter, die Einverständniserklärung zu einer Vertragsanpassung zu unterzeichnen, darf ihm der Versicherer nicht fristlos kündigen. Darauf weist der „Wirtschaftsdienst Versicherungs- und Bausparkaufleute“ unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 27.1.2009, Az: 412 O 111/08) hin.

Hintergrund: Bekanntlich haben viele Versicherer Ende 2007 bzw. Anfang 2008 versucht, die Provisionsbestimmungen zu ändern. Als Grund wurden unter anderem die Änderungen im Bereich Leben im Zuge der VVG-Reform angeführt.

Ein Vertreter, der sich weigerte, die Einverständniserklärung zu unterzeichnen, bekam die harte Hand seines Versicherers deutlich zu spüren. Der Versicherer kündigte den Agenturvertrag fristlos. Die Sache landete vor dem Landgericht Hamburg. Ergebnis: Rote Karte für den Versicherer und Stärkung der Rechte der Vertreter.

Service des „Wirtschaftsdienst“:

Wer sich intensiver mit dem Thema „Vertragsanpassung und Kündigung“ befassen will, kann die Mai-Ausgabe des „Wirtschaftsdienst Versicherungs- und Bausparkaufleute“ mit einem vierseitigen Beitrag hier kostenlos anfordern.



Frau Eva Köstler
Redakteurin
Tel.: 0931 418-3070
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