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15.08.2006 - dvb-Presseservice

Viel zu klein gedruckt

Vom „Kleingedruckten“ ist oft die Rede, wenn es um die rechtlichen Dinge etwa bei einem Kaufvertrag geht. Doch allzu klein gedruckt darf das Kleingedruckte nicht sein. Diese Einschätzung resultiert aus einer Entscheidung vom Landgericht (LG) Bonn unter dem Aktenzeichen 11 O 9/06. Einer Klage gegenüber sah sich ein Telekommunikations-Unternehmen, das in Broschüren für preiswerte Mobiltelefone geworben hatte. Im tatsächlich Kleingedruckten waren aber die rechtlichen Vorgaben für den Bezug eines billigen Handys untergebracht. Diese Mobiltelefone gab es nämlich nur, sofern sich der Handy-Interessent für einen recht kompliziert anmutenden Telefontarif entschied. Die Bonner Landrichter empfanden die sehr kleine Schrift mit den rechtlichen Regeln als eine Irreführung für den Verbraucher. Deshalb musste das Kleingedruckte deutlich größer gedruckt werden.



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