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10.06.2009 - dvb-Presseservice

Viele staatliche Förderangebote für Häuslebauer

Der Staat unterstützt Bürger, die eigene vier Wände bauen oder kaufen wollen, auf vielfältige Weise. Sowohl der Bund, als auch die meisten Bundesländer und viele Kommunen haben dafür Förderungsinstrumente entwickelt. Die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, gibt einen Überblick.

Die Förderung durch die öffentliche Hand beginnt bei der Hilfe zur Bildung von Eigenkapital. Bereits seit 1952 dient die staatliche Wohnungsbauprämie diesem Zweck. Anspruch auf den Sparzuschuss haben alle in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ab 16 Jahren. Grundsätzlich beträgt die Prämie 8,8 Prozent der Bausparbeiträge eines Jahres, sofern diese mindestens 50 Euro  betragen. Je Kalenderjahr werden jedoch maximal Aufwendungen in Höhe von 512 Euro (Einzelperson) und 1.024 Euro (Ehepaar) bezuschusst, so dass die jährliche Höchstprämie 45,06 Euro oder 90,11 Euro beträgt. Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf bei Alleinstehenden 25.600 Euro und bei Verheirateten 51.200 Euro nicht übersteigen.

Die Arbeitnehmersparzulage

Die zweite Form staatlicher Unterstützung für angehende Häuslebauer ist die Arbeitnehmersparzulage. Sie ist eine staatliche Prämie für vermögenswirksame Leistungen (vL), also für Geldbeträge, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Die vL können unter anderem auf Bausparverträge fließen oder direkt der Tilgung von Darlehen für selbstgenutzte Immobilien dienen. Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage haben Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen. In vielen Branchen bestehen Tarifverträge über vermögens-wirksame Leistungen.

Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 9 Prozent der vL, die auf Bausparverträge oder für die genannte Darlehenstilgung verwendet werden, maximal 43 Euro jährlich für Alleinstehende und 86 Euro für Verheiratete. Dabei darf das zu versteuernde Einkommen 17.900 Euro bei Alleinstehenden und 35.800 Euro bei Ehegatten nicht übersteigen.

Das Wohn-Riestern

Eine noch neue Form staatlicher Hilfe für selbstnutzende Häuslebauer ist das Wohn-Riestern. Korrekter wäre der Begriff „Eigenheimrente“, denn so heißt es im Gesetz. Wer mit einem Riester-Vertrag privat für das Alter vorsorgt, kann die Riester-Zulagen auf ein Bausparkonto leiten und so bei unveränderten eigenen Sparleistungen die Sparzeit verkürzen. Er kann die Riester-Zulagen aber auch direkt in die Tilgung eines laufenden Immobilienkredits stecken und sich dadurch schneller entschulden. Eine dritte Variante besteht darin, das angesparte Geld aus einem Riester-Vertrag komplett zu entnehmen und es als Eigenkapital in den Bau oder Kauf einer Immobilie zu stecken.

Die Riester-Förderung steht allen offen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, und deren Ehepartnern. Als Grundzulage erhalten Alleinstehende bis zu 154 Euro jährlich, Verheiratete das Doppelte. Für jedes Kind kommt eine Kinderzulage von bis zu 185 Euro jährlich hinzu; für Kinder ab dem Geburtsjahr 2008 sind es bis zu 300 Euro im Jahr. Wer bei Abschluss eines Riester-Vertrags höchstens 25 Jahre alt ist, erhält außerdem noch einmalig 200 Euro dazu. Bei der Riester-Förderung gibt es keine Einkommensgrenzen. Der Eigenbeitrag des Sparers einschließlich der Riester-Zulagen muss mindestens vier Prozent seines Bruttoeinkommens des Vorjahrs betragen, um die volle Förderung zu erhalten. Andererseits werden aber höchstens 2.100 Euro pro Jahr gefördert. Zusätzlich prüft das Finanzamt, ob der Sparer neben der Zulage auch noch eine Steuerersparnis erzielt, die durch den Abzug der Beiträge als Sonderausgaben zustande kommen kann. Die geförderten Beträge sind, wie bei der Riester-Förderung üblich, auch beim Wohn-Riestern im Rentenalter zu versteuern.

Die Angebote der KfW Förderbank

Eine weitere Form staatlicher Förderung für Häuslebauer sind die zahlreichen Förderprogramme der KfW Förderbank im Bereich Bauen, Wohnen und Energie sparen, die zur Finanzierung von Investitionen in Wohnimmobilien dienen.

Die KfW Bankengruppe ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Förderzwecke der KfW Förderbank sind die Schaffung von Wohneigentum, die energetische Gebäudesanierung, das Modernisieren von Wohnraum, die Errichtung von sparsamen Neubauten sowie Fotovoltaikanlagen. Seit 2006 stellt die Bundesregierung im Rahmen der Förderinitiative „Wohnen, Umwelt, Wachstum“ jährlich eine Milliarde Euro zur Verfügung, um die Programme zur CO2-Reduzierung attraktiv zu gestalten und die nationalen Verpflichtungen zum Klimaschutz aus dem Kyoto-Protokoll zu erreichen. Die von der KfW definierten Kreditvergabekriterien KfW-40 und KfW-60 sind anerkannte Energiestandards für Gebäude.

Die Förderprogramme der Bundesländer

Neben den bisher genannten vier Förderwegen, die alle bundesweit gelten, gibt es weitere regionale Unterstützungen des privaten Wohnungsbaus für Selbstnutzer durch die öffentliche Hand. So haben 13 der 16 Bundesländer eigene Förderprogramme aufgelegt, nur Berlin, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern verzichten darauf. Meist handelt es sich um zinsverbilligte Darlehen und direkte Zuschüsse für den Bau oder Kauf einer neuen Wohnung oder eines neuen Hauses, die die jeweilige landeseigene Förderbank vergibt. Die Förderungshöhen sind von Land zu Land unterschiedlich, ebenso die Zinssätze für Kredite, die Höhe der verlangten Eigenleistungen und die Art und Weise, wie Kinder berücksichtigt werden. Stets gelten auch Einkommensgrenzen. Interessenten für Länderförderungen sollten sich mit dem Förderinstitut ihres Bundeslandes in Verbindung setzen.

Auch viele Kommunen unterstützen private Bauherren 

Darüber hinaus haben auch zahlreiche Städte und Gemeinden eigene Förderwege für den Haus- und Wohnungsbau in ihrer Gemarkung eingerichtet. Die Unterschiede der Förderungshöhe sind von Kommune zu Kommune noch größer als bei den Ländern, wenngleich es sich auch hier meist um zinsverbilligte Darlehen und direkte Zuschüsse für den Bau oder Kauf einer neuen Wohnung oder eines neuen Hauses handelt. In der Regel werden darüber hinaus ebenfalls Eigenleistungen verlangt und Einkommensgrenzen gesetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht weder bei den Kommunen, noch bei den Ländern. Die Vergabe der Mittel erfolgt in der Regel nach dem Windhundverfahren, das heißt in der Reihenfolge der Antragseingänge, bis das verfügbare Geld verbraucht ist.




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