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26.11.2007 - dvb-Presseservice

Volksfürsorge verlegt Verbesserungen für ihre Kunden zeitlich vor

Regelungen, die sich nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz für Neukun-den ergeben, wendet die Volksfürsorge in der Schadenabwicklung bereits ab Januar 2008 auch für Bestandskunden an.

Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ändert sich vieles für die Kunden. Geplant hat der Gesetzgeber, die Verbesserung für Neukunden ab 2008 in Kraft zu setzen. Die Bestandskunden sollten dagegen erst ab 2009 in den Genuss der besseren Regelungen kommen. Die Volksfürsorge wird diese verbesserten Regelungen für alle Schäden, die nach dem 31.12.2007 eintreten, auch für ihre Bestandskunden anwenden.

„Ich sehe keinen Grund, unsere treuen Bestandskunden schlechter zu stellen als unsere Neukunden“, erklärte Volker Seidel, im Vorstand der Volksfürsorge für Produkte zuständig.

Die günstigeren Regelungen betreffen z. B. die Leistungen bei Schäden, deren Verursachung als „grob fahrlässig“ eingestuft wird. Bisher hatte das die Leistungsfreiheit für den Versicherer zur Folge („Alles-oder-nichts-Prinzip“). Nach der neuen Regelung bemisst sich die Schadenfreiheit „proportional zum Verschulden“. Es gibt zwar nicht den vollen Schadenersatz. Im Gegensatz zu bisher erhält der Kunde aber einen Teil der Entschädigung geleistet („Quotelung“).

Außerdem greift die kundenfreundliche Handhabung auch bei grob fahrlässiger Gefahrerhöhung – in der Autoversicherung z. B. beim Fahren mit abgefahrenen Reifen - und grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen – etwa Verstößen gegen die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht. Für alle übrigen Tatbestände hat die Volksfürsorge bereits seit Längerem auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet. In den anderen Schadenversicherungen profitieren alle Kunden mit älteren Verträgen, die bei grober Fahrlässigkeit bisher keine Leistungen erhielten.

Die Gleichstellung von Neu- und Bestandskunden bei diesen sehr kundenfreundlichen neuen Regelungen ist ein Gebot der Fairness“, so Volker Seidel.



Herr Wolfgang Otte
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